Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2022 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2023
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2023:
€ 1.053,64;
€ 737,55;
€ 474,14;
€ 263,41.
§ 2
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2023:
€ 126,44;
€ 94,83;
€ 63,22;
€ 31,61;
€ 189,66.
§ 3
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2023:
€ 94,83;
€ 189,66.
§ 4
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2023:
€ 210,73;
€ 115,90.
§ 5
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2023 € 210,73.