LGBLA_SA_20230104_1•Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau – Erklärung des Mandlinger Moores zu einem Geschützten Landschaftsteil
LGBLA_SA_20230104_1Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau – Erklärung des Mandlinger Moores zu einem Geschützten LandschaftsteilGazette04.01.2023
Gemäß den §§ 12 ff des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2022, wird verordnet:
(1) Die westlich der Bahnstation Mandling im Talboden der Enns gelegenen Moorflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Radstadt werden zum Geschützten Landschaftsteil erklärt.
(2) Die genauen Grenzen dieses Geschützten Landschafsteiles sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2500 eingetragen. Diese Planunterlage stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, sowie in der Gruppe Umwelt und Forst der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und Stadtgemeindeamt Radstadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(3) Dieses Gebiet führt die Bezeichnung „Geschützter Landschaftsteil Mandlinger Moor“.
Der Schutz für dieses Gebiet umfasst
(1) In dem Geschützten Landschaftsteil ist jeder Eingriff untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne der Z 1 gelten auch:
Die Kennzeichnung des Geschützten Landschaftsteiles erfolgt von Amts wegen mit entsprechenden Tafeln an geeigneten Standorten. Diese Tafeln haben das Salzburger Landeswappen und die Aufschrift „Geschützter Landschaftsteil Mandlinger Moor“ zu enthalten. Weitere Hinweise auf den Schutzzweck sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gemäß § 58 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 strafbar.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. Mai 1997, 4/253-1292/11-1997/Ke/gi tritt mit der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
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