LGBLA_SA_20230224_13•Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung
LGBLA_SA_20230224_13Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; ÄnderungGazette24.02.2023
Auf Grund der §§ 13 Abs 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2019, wird geändert wie folgt:
„Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. April 1994 über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des mit Personenkraftwagen betriebenen Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung)“
„Auf Grund des § 13 Abs 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:“
„(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.“
4.1. Im Abs 6 letzter Satz wird nach dem Wort „Zulassungsstellenverordnung“ die Wortfolge „bei Fahrzeugen gemäß Z 1 und 2“ eingefügt.
4.2. Nach Abs 9 wird angefügt:
„(10) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi eingesetzten Fahrzeuge müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- oder Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschließlich zur Schülerbeförderung und/oder zu Fahrten auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung verwendet werden.“
In der Überschrift des 2. Abschnitts wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
6.2. Im Abs 3 wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
6.3. Im Abs 4 wird das Wort „Taxikonzession“ durch die Wortfolge „Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
7.1. Im Abs 1 wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
7.2. Im Abs 2 wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
7.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen (Verwendungsbestimmung 29) zum Verkehr zugelassen waren, müssen bei Verwendung durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zu ihrer erstmaligen kraftfahrrechtlichen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) die Anforderungen des § 15 nicht erfüllen.“
8.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
8.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen (Verwendungsbestimmung 29) zum Verkehr zugelassen waren, müssen bei Verwendung durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zu ihrer erstmaligen kraftfahrrechtlichen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) die Anforderungen des § 19 nicht erfüllen.“
Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist“.
„(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein gut sichtbares gelbschwarzes Dachschild (mind 180 x 100 mm) gekennzeichnet sein, welches auf der Vorder- und Rückseite nur die Aufschrift „TAXI“ aufweist. Die verpflichtende Kennzeichnung mit einem TAXI-Dachschild gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten gemäß § 14 Abs 1a oder b GelverkG 1996 angeboten und/oder durchgeführt werden. Auf Verlangen des Fahrgastes kann das Dachschild bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrtziel abgenommen werden. Ferner kann das Dachschild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse, Festspielauffahrten) handelt.“
§ 22 lit c lautet:
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Abs 1 lautet:
„(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Taxitarif (§ 14 Abs 1 GelverkG 1996) festgelegt ist und keine der in § 14 Abs 1a oder 1b GelverkG 1996 normierten Ausnahmen von der Tarifpflicht zum Tragen kommt.“
12.2. Im Abs 2 wird das Wort „Taxikonzession“ durch die Wortfolge „Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
Im § 25 wird das Wort „Taxigewerbes“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
§ 26 Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist zulässig:
(1a) Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.“
Im § 27 wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
§ 32 Abs 2 lautet:
„(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast bei Barzahlung sowie bei Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte oder vergleichbaren Zahlungsformen einen elektronisch erzeugten (gedruckten) Beleg über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf dem auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht oder Erleichterungen bei der Belegerteilungspflicht bleiben davon unberührt.“
Im § 33 Abs 3 wird das Wort „Taxikonzession“ durch die Wortfolge „Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
Im § 34 Abs 1 wird das Wort „Taxigewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
Im § 35 Abs 1 werden die Worte „Parken oder Aufstellen“ durch die Worte „Halten oder Parken“ ersetzt.
§ 36 Abs 2 lautet:
„(2) Der Taxilenker ist in der jeweiligen Standortgemeinde berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.“
„(1) Die Standplätze dürfen nach Maßgabe des § 26 nur mit gemäß § 21 Abs 1 bis 3 gekennzeichneten Taxifahrzeugen und, wenn für die Gemeinde ein verbindlicher Taxitarif verordnet ist, nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind.“
22.1. Im Abs 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
22.2. Abs 2 (alt) und Abs 3 (alt) entfallen.
Die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“, die Überschrift des 3. Abschnitts sowie § 40 entfallen.
Die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“ ersetzt.
Die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ ersetzt.
§ 43a lautet:
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
27.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
27.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) In Vorbereitung der Verordnung LGBl Nr 13/2023 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2022/0715/A durchgeführt worden.“
„(17) Der Titel der Verordnung, die Promulgationsklausel, die Abschnittsbezeichnungen und überschriften, die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 6 und 10, 14 Abs 1, 3 und 4, 15 Abs 1, 2 und 4, (§) 19, 20, 21 Abs 1, (§) 22, 24 Abs 1 und 2, (§) 25, 26 Abs 1 und 1a, (§) 27, 32 Abs 2, 33 Abs 3, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 36 Abs 2, 37 Abs 1, (§) 38, 43a und 43b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2023 sowie der Entfall des 3. Abschnitts treten mit 1. April 2023 in Kraft.“
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