Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 2023, mit der das Entgelt für das Pflege- und Betreuungspersonal im Landes- und Gemeindedienst für das Jahr 2023 erhöht wird
Auf Grund des § 123a Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1, des § 59a Abs 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – LVBG, LGBl Nr 4, des § 43b Abs 2 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, sowie des § 107a Abs 2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal für das Jahr 2023
§ 1
(1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind
(2) Bediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
(3) Bei Teilbeschäftigung gebührt der entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotierte Betrag.
(4) Die Zusatzzahlung ist mit dem jeweiligen Monatsbezug, Monatsentgelt oder Monatseinkommen im Voraus auszuzahlen. Im Übrigen finden die für die Zahlung pauschalierter Nebengebühren geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
In- und Außerkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.