LGBLA_SA_20230324_28•Salzburger Stromkostenunterstützungsgesetz
LGBLA_SA_20230324_28Salzburger StromkostenunterstützungsgesetzGazette24.03.2023
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenunterstützung).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Unterstützung von Personen und Haushalten, die von den erhöhten Stromkosten betroffen sind und keine oder nur unzureichende Unterstützungen erhalten haben.
(3) Die Stromkostenunterstützung ist bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Auf die Gewährung einer Stromkostenunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Im Sinn dieses Gesetzes sind:
(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG.
(1) Die Stromkostenunterstützung wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Land Salzburg mit Entnahme, dem gemäß § 28 Abs 4 LEG ein standardisiertes Lastprofil ULA und ULB (Warmwasserspeicher ohne und mit Tagnachladung) zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(2) Die Stromkostenunterstützung wird den begünstigten Personen gemäß Abs 1 in der Form gewährt, dass die ersten 1.000 Kilowattstunden pro Jahr abweichend zum gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis mit 10 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde gedeckelt werden.
(3) Die erweiterte Stromkostenunterstützung wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Land Salzburg mit Entnahme zahlungspflichtig sind und die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 6 Stromkostenzuschussgesetz erfüllen (insbesondere das Vorliegen eines Mehrpersonenhaushaltes).
(4) Die erweiterte Stromkostenunterstützung wird den begünstigten Personen gemäß Abs 3 in Form eines Fixbetrages gewährt, dessen Höhe jenem Betrag entspricht, der der begünstigten Person unter Anwendung des § 6 Abs 2 Z 2 lit a erster und zweiter Spiegelstrich und Z 3 lit a Stromkostenzuschussgesetz gewährt wurde.
(5) Die Stromkostenunterstützung gemäß Abs 2 wird für den Verbrauch im Zeitraum von 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 gewährt.
(6) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Stromkostenunterstützung in angemessener Weise weiterzugeben.
(7) Begünstigte Personen gemäß Abs 1 und 3 müssen einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991) im Land Salzburg haben.
(8) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Stromkostenunterstützung können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Die Landesregierung kann die Stromkostenunterstützung bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen mit Verordnung anpassen.
Wird die Stromkostenunterstützung gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Stromkostenunterstützung rückzuerstatten.
Alle Lieferanten, die im Land Salzburg begünstigte Personen gemäß § 3 beliefern, sind verpflichtet, die Stromkostenunterstützung gemäß § 3 Abs 2 und 4 in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen.
(1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Stromkostenunterstützung (§ 3 iVm § 5) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Eine über Abs 1 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(3) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats während der Gültigkeit dieses Gesetzes erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen. Für jene Leistungen, die erst nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes von den Jahresabrechnungen der Begünstigten in Abzug gebracht werden, haben die Lieferanten im Dezember 2023 eine auf Basis einer Kostenschätzung erstellte Akontorechnung an die Landesregierung zu legen. Über die widmungsgemäße Verwendung aller geleisteten Akontozahlungen haben die Lieferanten nach Berücksichtigung der letzten gemäß § 3 gewährten und in den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigten Stromkostenunterstützungen Rechenschaft abzulegen.
(1) In Vollziehung des § 3 iVm § 5 sind die Landesregierung und der Lieferant ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten der begünstigten Personen zu Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) der Stromkostenunterstützung zu verarbeiten:
(2) In Vollziehung der §§ 4 und 6 ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten:
(3) Alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich auf Grundlage der Abs 1 oder 2 verarbeitet wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Stromkostenunterstützung bezogen wurde, zu löschen.
Die Landesregierung berichtet dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Gesamtsumme, die im Rahmen dieses Gesetzes als Stromkostenunterstützung ausgeschüttet wird.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
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