LGBLA_SA_20230324_29•Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_SA_20230324_29Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; ÄnderungGazette24.03.2023
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird im 4. Abschnitt der 1. Unterabschnitt samt Überschrift durch folgende Überschrift und Zeilen ersetzt:
Im § 16 wird angefügt:
„(10) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.“
(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die von der/den erziehungsberechtigten Person(en) dafür als Kostenbeitrag zu entrichtenden zivilrechtlichen Entgelte festzulegen und monatlich einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Für Betreuungszeiten, die 20 Wochenstunden übersteigen, von nicht schulpflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, können
Ausmaß der Betreuung
Höchstbetrag pro Monat
mehr als 20 bis weniger als 31 Wochenstunden
120 Euro
ab 31 bis weniger als 41 Wochenstunden
240 Euro
ab 41 Wochenstunden
260 Euro
(3) Für Betreuungszeiten, die nicht von Abs 2 erfasst sind, ist ebenfalls ein Kostenbeitrag festzusetzen. Dieser darf pro Monat für eine ganztägige Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 einschließlich eines etwaigen Kostenbeitrags gemäß Abs 2 für eine Betreuung durch öffentliche Rechtsträger 360 Euro und durch private Rechtsträger oder in betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes Salzburg 440 Euro und bei Kindern, die von Abs 2 nicht erfasst sind, unbeschadet des finanziellen Zuschusses gemäß § 46 400 Euro nicht überschreiten. Der Kostenbeitrag für eine ganztägige Betreuung hat für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens 75 Euro zu betragen. Für schulpflichtige Kinder und Kinder, die vorzeitig die Volksschule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985), sowie Kinder die erst nach dem Stichtag gemäß § 45 Abs 2 das 3. Lebensjahr vollendet haben, hat dieser mindestens 25 Euro zu betragen. Ein Verzicht auf die Einhebung dieser Mindestbeiträge ist zulässig. Bei einer ganzjährigen Betreuung ist der festgesetzte Kostenbeitrag mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Für Betreuungszeiten im Rahmen der Besuchspflicht gemäß § 22 ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben.
(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 50 % und der Höchstbetrag gemäß Abs 3 um 25 % überschritten werden.
(5) Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden.
(6) Der (Tageseltern-)Rechtsträger kann in besonders begründeten Fällen, in denen auf Grund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, von der Einhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise absehen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat von der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Zeiträume während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien abzusehen, in denen auf Grund einer Einschränkung der Betreuung gemäß § 16 Abs 10 keine Betreuung erfolgt.
(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“).
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von nicht schulpflichtigen, nicht besuchspflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
(3) Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat:
Rechtsträger
Höhe des Elternbeitragsersatzes
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger
100 Euro
Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt
180 Euro
private (Tageseltern-)Rechtsträger
180 Euro
Für eine Betreuung von Kindern gemäß § 45a Abs 2 mehr als 20 Wochenstunden kann ein (Tageseltern-)Rechtsträger von der/den erziehungsberechtigten Person(en) pro Monat den dem Ausmaß der Betreuung entsprechenden und gemäß § 45 Abs 2 festgelegten Kostenbeitrag einheben.
Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat:
(1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Jahr je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Jahr je besuchspflichtigem Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist. Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
(4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist § 47a Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind betreut wird. Diese Leistungen gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid.
(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen:
(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres und zu Beginn der zweiten Hälfte des Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über:
Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.“
Im § 48 Abs 1 Z 3 wird die Wortfolge „Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 einhebt“ durch die Wortfolge „gemäß § 45 Abs 2, 3 oder 4 festgelegte Kostenbeiträge einhebt“ ersetzt.
Im § 53c Abs 2 wird nach den Worten „Zur Berechnung der“ das Wort „monatlichen“ eingefügt.
Im § 53d Abs 1 wird angefügt: „Meldungen über die Anstellung von zusätzlichem sonderpädagogischem Personal auf Grund der Feststellung des Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 können bis Ende März auch dann berücksichtigt werden, wenn das Anstellungsausmaß laut Dienstvertrag weniger als ein halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Das gleiche gilt für Meldung von pädagogischem Personal für eingruppige Organisationsformen.“
Im § 56 Abs 2 wird die Wortfolge „in der im § 45 Abs 1 festgesetzten Höhe“ durch die Wortfolge „in der gemäß § 45 Abs 2, 3 oder 4 festgesetzten Höhe“ ersetzt.
§ 59 Abs 2a lautet:
„(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen:
Im § 70 werden die Z 2 bis 7 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 75 Abs 2 entfällt der zweite Satz.
Im § 76 Abs 1 wird die Wortfolge „dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag“ durch das Datum „15. Juli 2022“ ersetzt.
Nach § 77 wird angefügt:
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2023 treten in Kraft:
(2) Die (Tageseltern-)Rechtsträger haben die Tarife, mit denen die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen festgesetzt werden, bis spätestens 1. September 2023 an die §§ 45 und 45b anzupassen, jedoch mit Wirksamkeit ab dem 1. April 2023 in Kraft zu setzen. Vom 1. April 2023 bis zur Erlassung eines solchen Tarifs dürfen die (Tageseltern)Rechtsträger keine den §§ 45, 45a und 45b nicht entsprechende Kostenbeiträge einheben.
(3) Die Auszahlung des sich aus der Erhöhung der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern-)Rechtsträger (§ 47 Abs 1) ergebenden Differenzbetrages für die Monate April 2023 bis Juni 2023 in der Höhe von 270 Euro pro besuchspflichtigem Kind hat an den privaten (Tageseltern-) Rechtsträger bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten zu erfolgen.
(4) Abweichend von § 47a erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge des Zuschusses für Familien für die Monate April bis August 2023 bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten. Die für diesen Zeitraum bereits im Dezember 2022 ausbezahlten finanziellen Zuschüsse gemäß § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 werden dabei in Abzug gebracht.“
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