Gesetz vom 5. Juli 2023, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 5, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Im Antrag auf Parteienförderung kann auch ein Jahresbetrag begehrt werden, der geringer ist als seine nach § 4 gebührende Höhe. Gegebenenfalls ist dieser geringere Jahresbetrag zuzuerkennen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Differenzbetrag zur nach § 4 gebührenden Höhe der jährlichen Parteienförderung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (§§ 35 ff BAO) verwendet wird.“
§ 15 lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 15
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die im Folgenden jeweils letztzitierte Fassung:
Im § 16 wird angefügt:
„(8) Die §§ 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“