Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2023, mit der die Grundversorgungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Grundversorgungs-Verordnung, LGBl Nr 57/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 105/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 1, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs 2 angefügt:
„(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:
27,00 €,
99,00 €,
67,50 €,
44,50 €.“
Dem § 4 wird folgender Abs 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen. “