Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz | Omnilex
LGBLA_SA_20231128_83•Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
LGBLA_SA_20231128_83Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger NächtigungsabgabengesetzGazette28.11.2023
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2023 über die Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
Auf Grund der §§ 5 Abs 6 und 15 Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
§ 2
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 5 SNAG in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.
§ 3
Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß § 15 Abs 1 SNAG ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.