LGBLA_SA_20231205_86•Benützungsgebührengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20231205_86Benützungsgebührengesetz; ÄnderungGazette05.12.2023
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/1998, wird geändert wie folgt:
Dem § 1 wird das folgende Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
Nach § 7 wird eingefügt:
(1) Die Gemeinde hat die gebührenpflichtigen Benutzer (§ 3) in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“
(1) Zum Zweck der Vorschreibung und Einbringung der Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(2) Zum Zweck der Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 7a, wenn diese im Rahmen einer Gebührenvorschreibung oder einer sonstigen individuellen Information des Abgabepflichtigen erfolgt, sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(3) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen, soweit sich diese auf Baugrundstücke im Sinn des § 12 Abs 1 S.GVG 2023 beziehen, in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg sowie in Verfahren nach dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz und dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(4) Gebührenpflichtige Nutzer (§ 3) haben der Gemeinde die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABI Nr L 435 vom 23. Dezember 2020 umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.“
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7a, 14a, 14b und 14c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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