Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2023 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2024
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2024:
€ 1.155,84;
€ 809,09;
€ 520,13;
€ 288,96.
§ 2
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2024:
€ 138,70;
€ 104,03;
€ 69,35;
€ 34,68;
€ 208,05.
§ 3
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2024:
€ 104,03;
€ 208,05.
§ 4
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2024:
€ 231,17;
€ 127,14.
§ 5
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2024 € 231,17.