LGBLA_SA_20231220_99•Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_SA_20231220_99Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; ÄnderungGazette20.12.2023
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 70/2023, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 47c betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 25 Abs 2 wird angefügt: „Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen, bleiben aber für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.“
Im § 45a Abs 3 lautet der Einleitungssatz:
„Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:“
„Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind.“
5.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge „in dessen Einrichtung das Kind betreut wird“ durch die Wortfolge „in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird“ ersetzt.
5.2. Im zweiten Satz werden die Worte „Diese Leistungen“ durch die Worte „Die Leistungen gemäß § 45a“ ersetzt.
5.3. Nach dem siebenten Satz wird angefügt: „Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.“
Im § 47b entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „und zu Beginn der zweiten Hälfte des Kinderbetreuungsjahres“.
§ 47c lautet:
Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, mit Wirksamkeit für das folgende Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das laufende Kinderbetreuungsjahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.“
Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.“
Auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate nicht übersteigen.“
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 25 Abs 2, 45a Abs 3, 47 Abs 1, 47a Abs 1, 47b, 47c, 47d und 65b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.“
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