LGBLA_SA_20240208_15•Dienstrechtsnovelle 2024
LGBLA_SA_20240208_15Dienstrechtsnovelle 2024Gazette08.02.2024
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}Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 12 Abs 1 Z 2 lautet die lit c:
§ 12b Abs 5 und 6 lautet:
„(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 4 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat unter Anwendung des Abs 2 zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
(6) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden und Mehrstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.“
Im § 92 Abs 8 Z 3 wird das Zitat „§ 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes“ durch das Zitat „§ 3 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes“ ersetzt.
Im § 99 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Abs 4 lit b lautet:
4.2. Abs 6 lautet:
„(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist das Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.“
5.1. Abs 2a lautet:
„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.“
5.2. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.
Im § 111 Abs 3 wird das Zitat „Abs 3 Z 1“ durch das Zitat „Abs 2 Z 1“ ersetzt.
Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Die Z 1, 4a und 10 entfallen.
7.2. In der Z 2 werden im dritten Satz die Worte „keinen Fahrtkostenzuschuss“ durch die Worte „keine Leistungen“ ersetzt.
7.3. In der Z 6 wird im ersten Satz der Prozentsatz „500 %“ durch den Prozentsatz „700 %“ ersetzt.
7.4. In der Z 8 wird im letzten Satz der Wert „7,27 €“ durch den Wert „11 €“ ersetzt.
Im § 116 Abs 4 wird das Wort „Heizkostenabrechnungsgesetzes“ durch die Worte „Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 124 Abs 2 erster Satz wird der Ausdruck „0,75 %“ durch den Ausdruck „1 %“ ersetzt.
§ 130 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 130a entfällt die Z 8 und wird nach der Z 14 angefügt:
Im § 136 wird angefügt:
„(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten in Kraft:
13.1. Im II. Teil im Abschnitt A (Höherer Dienst) lautet die Z 2:
13.2. Im II. Teil im Abschnitt B (Gehobener Dienst) lautet die Z 2:
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2023, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein oder aufgrund eines Ansuchens des Vertragsbediensteten auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.“
1.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge „sieben Jahre“ durch die Wortfolge „acht Jahre“ ersetzt.
Im § 20 lautet die Z 3:
Im § 35a Abs 1 wird im zweiten Satz das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Im § 70a lautet die Z 1:
Im § 70b Abs 3 erster Satz wird der Ausdruck „0,75 %“ durch den Ausdruck „1 %“ ersetzt.
§ 76 Abs 1 lautet:
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 76a entfällt die Z 9 und wird nach der Z 15 angefügt:
Im § 87 wird angefügt:
„(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten in Kraft:
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2023 wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 9 lautet:
1.2. In der Z 10 lautet die lit b:
2.1. Die Z 3 lautet:
2.2. In der Z 5 wird das Wort „Ferialkräfte“ durch das Wort „Ferialkräften“ ersetzt.
2.3. In der Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
3.1. Im Abs 3 wird angefügt:
3.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Die Mitglieder des Bewertungsbeirats sind vor Ablauf ihrer Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(4b) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
3.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Betreffend die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 L-VBG sinngemäß.“
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Bediensteten gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen:
4.2. Nach Abs 10 wird angefügt:
„(11) Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie (einschließlich Oberärztinnen und Oberärzten, ausgenommen ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die in einer Einrichtung der SALK klinisch tätig sind, gebührt eine Psychiatrie-Zulage in der Höhe von 29,364 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.“
Im § 20 Abs 9 Z 3 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „und 13“.
Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Abs 1 lautet:
„(1) Ist die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw er den Anspruch auf das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage, die Wahrungszulage, die Pflege-Umschulungszulage und die Psychiatriezulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.“
6.2. Abs 3 lautet:
„(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatseinkommens, der Kinderzulage, der Habilitationszulage, der Wahrungszulage, der Pflege-Umschulungszulage und der Psychiatriezulage.“
6.3. Abs 7 lautet:
„(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre bzw seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage, die Wahrungszulage, die Pflege-Umschulungszulage und die Psychiatriezulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.“
7.1. Abs 3 letzter Satz lautet: „Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß § 35 Abs 2 ist diese bei der Berechnung des Monatseinkommens gemäß § 4 Abs 1 einzurechnen, jedoch fiktiv in einer einem 14-maligen Auszahlungsintervall entsprechenden Höhe.“
7.2. Im Abs 4 lautet die Z 2:
7.3. Abs 6 lautet:
„(6) Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.“
8.1. Abs 2a lautet:
„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.“
8.2. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.
Im § 35 Abs 2 wird im ersten Satz nach den Worten „Operationstechnische Assistenz“ die Wortfolge „und Anästhesietechnische Assistenz“ eingefügt.
Im § 36 Abs 7 entfällt der zweite Satz.
Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Die Z 1 und die Z 10 entfallen.
11.2. In der Z 2 wird im dritten Satz das Zitat „keinen Fahrtkostenzuschuss“ durch das Zitat „keine Leistungen“ ersetzt.
11.3. In der Z 6 wird im ersten Satz der Prozentsatz „500 %“ durch den Prozentsatz „700 %“ ersetzt.
11.4. In der Z 8 wird nach dem zweiten Satz angefügt:
11.5. In der Z 9 entfällt der letzte Satz.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten in Kraft:
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017, LGBl Nr 54/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 17 wird angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgen-den Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 79a entfällt die Z 8 und wird angefügt:
Im § 84 wird angefügt:
„(10) § 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 127a wird angefügt:
Im § 130 wird angefügt:
„(26) § 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 217 entfällt die Z 13 und wird angefügt:
Im § 223 wird angefügt:
„(6) § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2019, wird geändert wie folgt:
„(13) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl Nr 35/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2020, wird geändert wie folgt:
„(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
Im § 34 entfällt die Z 4 und wird angefügt:
Im § 36 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 24/2023, wird geändert wie folgt:
Im § 60 entfällt die Z 5 und wird angefügt:
Im § 63 wird angefügt:
„(9) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“