Gesetz vom 31. Jänner 2024, mit dem das Salzburger Teilhabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Teilhabegesetz LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:
§ 4 Abs 3 lautet:
„(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. Eine Hilfeleistung an eine volljährige Person setzt überdies voraus, dass diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat.“
Im § 15 entfällt der Abs 3 und erhält der bisherige Abs 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im § 23 wird angefügt:
„(14) § 4 Abs 3 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erstmalig ist ab dem Schuljahr 2022/2023 kein Kostenbeitrag mehr aus dem Pflegegeld für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an Schulen außerhalb des Unterrichtsteils zu entrichten.“