LGBLA_SA_20240710_59•Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20240710_59Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; ÄnderungGazette10.07.2024
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz – S.GBG, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2023, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 39 betreffende Zeile:
Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
2.2. Im Abs 2 lautet die Z 3:
2.3. Im Abs 3 wird in der Z 3 das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.
2.4. Im Abs 4 wird in der Z 3 das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.
Im § 36 Abs 4 Z 1 wird in der lit a das Wort „Frauenförderungsgeboten“ durch das Wort „Frauenförderungsgebotes“ geändert.
Im § 38 Abs 6 lautet der letzte Satz: „Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von der Gleichbehandlungsstelle (§ 39) wahrzunehmen.“
§ 39 lautet:
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der im § 40 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht.
(2) Zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine fachlich geeignete Bedienstete oder ein fachlich geeigneter Bediensteter des Landes zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der erforderlichen Anzahl ebenso qualifizierte Personen als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion und in dem im § 31 Abs 1 festgelegten Rahmen unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gebunden.
(4) Die Funktionsperiode der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie oder er bleibt auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer oder eines neuen Gleichbehandlungsbeauftragten im Amt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung der Funktion hat die Landesregierung die Nachbestellung unverzüglich vorzunehmen, die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt fünf Jahre.
(5) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen.“
Im § 47 Abs 2 Z 2 wird das Wort „Abteilung“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.
Im § 54 wird angefügt:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 34 Abs 2 bis 4, 36 Abs 4, 38 Abs 6, (§) 39 und 47 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20240710_59",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20240710_59",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}