LGBLA_SA_20240710_61•Magistrats-Bedienstetengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20240710_61Magistrats-Bedienstetengesetz; ÄnderungGazette10.07.2024
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 2 lit B erhalten die bisherigen Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“ und wird vor der Z 2 (neu) eingefügt:
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 Z 1 lautet die lit b:
2.2. Abs 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(8) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Beamtinnen und Beamten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
(9) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstbehörde ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
(10) Strafregisterauskünfte nach den Abs 8 und 9 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“
„(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.“
3a. § 16 Abs 3 und 4 lauten:
„(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
(4) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung hat keine aufschiebende Wirkung.“
4.1. Im Abs 1 lauten die Z 5 und 6:
4.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge „das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „den Bemessungswert“ ersetzt.
„(5) Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
(6) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
(7) Strafregisterauskünfte nach den Abs 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.“
Im § 24 Abs 5 wird die Wortfolge „das Gehalt einer oder eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „den Bemessungswert“ ersetzt.
Im § 27 wird im vorletzten Satz das Wort „Woche“ durch das Wort „Kalenderwoche“ ersetzt.
Im § 29 Abs 4 lautet die Z 2:
§ 32 Abs 1 lautet:
„(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass
Im § 33 Abs 7 wird die Wortfolge „aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „des Bemessungswertes“ ersetzt.
Im § 35 Abs 9 wird die Wortfolge „des jeweiligen Gehaltsansatzes einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „des Bemessungswertes“ ersetzt.
Im § 39c wird angefügt:
„(5) Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden (anlassbezogene Telearbeit).“
Im § 54 Abs 3 lautet die Z 3:
Im § 83 Abs 3 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.
14a. Im § 92 Abs 2 ist die Zahl „159“ durch die Zahl „177b“ zu ersetzen.
14b. Im § 93 Abs 3 ist im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 159)“ durch den Klammerausdruck „(§ 177b)“ zu ersetzen.
14c. Im § 111 ist das Zitat „§ 159 Abs 6 und 7“ durch das Zitat „§ 177b Abs 8 und 9“ zu ersetzen.
Im § 120 Abs 3 entfällt die Wortfolge „bei der Disziplinarkommission“.
§ 124 Abs 2 lautet:
„(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.“
Im § 128 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde oder von der oder dem Vorgesetzten der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten im Auftrag der Disziplinarbehörde durchzuführen.“
Im § 131 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Protokolle, Gutachten und andere Schriftstücke können bei der mündlichen Verhandlung verlesen oder deren erheblicher Inhalt durch die Disziplinarbehörde vorgetragen werden, wenn die Parteien des Disziplinarverfahrens dem zustimmen und ihnen die entsprechenden Schriftstücke zugegangen oder zugänglich sind.“
18.2. Abs 9 entfällt.
(1) Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu ergehen.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.“
§ 136 Abs 4 entfällt.
Im § 150 Abs 4 wird die Wort- und Ziffernfolge „des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,“ durch die Worte „des Bemessungswertes“ ersetzt.
Im § 151 Abs 6 werden ersetzt:
22.1. der Betrag „4,80 €“ durch den Betrag „10,00 €“ und
22.2. der Betrag „16,50 €“ durch den Betrag „25,00 €“.
Im § 154 Abs 2 lautet die Z 2:
Im § 157a werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.1. Abs 2 lautet:
„(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.“
24.2. Im Abs 3 wird die Wort- und Ziffernfolge „des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „des Bemessungswertes“ ersetzt.
24a. Im § 163 wird nach Abs 2 eingefügt:
„(2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß § 85 Abs 4 Z 1 zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.“
Im § 165 Abs 5 wird die Wortfolge „Vorrückung oder Zeitvorrückung“ durch die Wortfolge „Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung“ ersetzt.
Im § 168b werden folgende Änderungen vorgenommen:
26.1. Im Abs 4 entfällt die Z 3 und lauten die Z 1 und 2:
26.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
“(4a) Lehrlingen gebührt ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
Im § 168c Abs 7 wird die Wortfolge „um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre“ durch die Wortfolge „um höchstens fünf Jahre“ ersetzt.
Im § 168g werden folgende Änderungen vorgenommen:
28.1. Im Abs 3 wird in der Z 2 im dritten Satz die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ und im letzten Satz der Wert „12 %“ durch den Wert „20 %“ ersetzt.
28.2. Im Abs 3 wird angefügt:
28.3. Im Abs 4 Z 2 lit b wird angefügt: „Zur Vermeidung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine Einstufung unter sinngemäßer Anwendung der Z 1 erfolgen.“
28a. Im § 169 Abs 4 ist das Zitat „§ 158 Abs 8“ durch das Zitat „§ 177a Abs 8“ zu ersetzen.
„(3a) Von Abs 3 abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.“
Im § 177a Abs 1 wird die Wort- und Ziffernfolge „1,28 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes des Einkommensschemas 1“ durch die Wort- und Ziffernfolge „0,9 % des Bemessungswertes“ ersetzt.
Im § 177b Abs 5 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 178 Abs 3 entfallen die Z 3 und 4 und lautet die Z 2:
32a. Im § 182 Abs 5 wird die Wort- und Ziffernfolge „des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „des Bemessungswertes“ ersetzt.
33a. Im § 203 Z 1 wird das Wort „Lehrlingsentschädigung“ durch das Wort „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
33b. Im § 205 wird die Wort- und Ziffernfolge „des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Worte „des Bemessungswertes“ ersetzt
Im § 206 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „der betreffenden Dienstklasse“ die Wortfolge „oder des betreffenden Einkommensbandes“ eingefügt.
Im § 215 wird das Zitat „§ 160“ durch das Zitat „§ 177c“ ersetzt.
Im § 216 werden folgende Änderungen vorgenommen:
36.1. Nach der Z 4 wird eingefügt:
36.2. Nach der Z 28 wird eingefügt:
36.3. In der Z 23 wird der Ausdruck „Gesetz BGBl I Nr 87/2022 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;“ durch das Zitat „Gesetz BGBl I Nr 115/2023;“ ersetzt.
36.4. In der Z 31 wird der Ausdruck „Gesetz BGBl I Nr 153/2020 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Elternurlaub oder flexible Arbeitsregelungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu beurteilen ist;“ durch das Zitat „Gesetz BGBl I Nr 115/2023“ ersetzt.
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:
(7) § 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
(8) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.“
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