Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024 über die Ausschreibung einer Volksbefragung
Auf Grund der §§ 3 Abs 1 Z 1 und 9 Abs 1 bis 3 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 62/1985, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Auf Grund des Beschlusses der Landesregierung vom 3. September 2024 wird eine Volksbefragung nach den näheren Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt.
§ 2
Die Volksbefragung hat folgende Frage zum Gegenstand:
§ 3
(1) Als Abstimmungstag für die Volksbefragung wird der 10. November 2024 festgelegt.
(2) Als Stichtag für die Volksbefragung wird der 12. September 2024 festgelegt.
(3) Als Tag der Ausschreibung der Volksbefragung gilt der auf die Kundmachung dieser Verordnung folgende Tag.
§ 4
Abstimmungsgebiet sind die politischen Bezirke Stadt Salzburg, Salzburg-Umgebung und Hallein.