LGBLA_SA_20241011_85•Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Salzburger Nationalparkgesetz 2014 und Landesumweltanwaltschafts-Gesetz; Änderung
LGBLA_SA_20241011_85Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Salzburger Nationalparkgesetz 2014 und Landesumweltanwaltschafts-Gesetz; ÄnderungGazette11.10.2024
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 3a betreffende Zeile entfällt.
1.1. Nach der den § 50 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1a. § 3 Abs 2a lautet:
„(2a) Bei folgenden Maßnahmen tritt an die Stelle einer in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vorgesehenen Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht:
2a. Im § 4 Abs 2 wird die Wort- und Ziffernfolge „Auflagen oder Ausgleichmaßnahmen nach § 3a Abs 4 oder § 51“ durch die Wortfolge „Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51“ ersetzt.
3.1. Nach der Z 9b wird eingefügt:
3.2. Die Z 18 lautet:
3.3. Die Z 29 lautet:
4.1. Im Abs 4 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
4.2. Im Abs 5 entfällt die Wortfolge „oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen“.
4a. Im § 24a wird nach Abs 1eingefügt:
„(1a) Befinden sich Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2025 als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) gewidmet sind, unterliegen sie für die Dauer des aufrechten Bestands dieser Baulandwidmung ebenfalls nicht dem Lebensraumschutz des § 24. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.“
5.1. Im Abs 1 lautet die lit d:
5.2. Im Abs 2 lit c wird das Zitat „Abs 1 lit d letzter Fall“ durch das Zitat „Abs 1 lit d Z 2“ ersetzt.
5.3. Im Abs 2 wird der Punkt am Ende der lit e durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
5.4. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge „und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen“.
6.1. Im Abs 1 wird der Punkt am Ende der lit f durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
6.2. Im Abs 7 lit a wird der Ausdruck „lit a“ durch den Ausdruck „lit a und g“ ersetzt.
7.1. Die Wortfolge „abweichend vom § 3a Abs 2 und“ entfällt.
7.2. Nach der Z 3 wird eingefügt:
7a. In den §§ 35 Abs 1 lit e, 37 Abs 2 lit o, 44 Abs 1 und 46 Abs 1 wird jeweils der Ausdruck „3a Abs 4“ durch den Ausdruck „50a Abs 3“ ersetzt.
8.1. Im Abs 1 wird in der Z 4 der Punkt am Ende der lit e durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
8.2. Nach Abs 1a wird eingefügt:
„(1b) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Kosten, die der Behörde durch die Honorare für diese Sachverständigen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.“
8a. Im § 48 Abs 1 lautet die lit f:
„(1) Soweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entweder
gegeben sind.
(1a) Bewilligungen nach § 34 sind nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen, § 50a findet keine Anwendung.“
(1) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs 1, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
(3) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 1 oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.
(4) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.
(5) Im Fall des Abs 3 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben,
10a. Im § 60 Abs 2 Z 4 wird das Zitat „§ 3a Abs 4a“ durch das Zitat „§ 50a Abs 5“ ersetzt.
„(14) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3 Abs 2a, 4 Abs 2, 5, 24 Abs 4 und 5, 24a Abs 1a, 25 Abs 1, 2 und 3, 26 Abs 1 und Abs 7, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 37 Abs 2, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1 und Abs 1b, 48 Abs 1, 50 Abs 1, 1a und 1b, 50a und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch die Aufhebung des § 3a wirksam. Bis zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie gelten die im Anhang 1 des mit Verordnung LGBl Nr 104/2022 für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogrammes festgelegten Vorrangzonen für Windenergie als Beschleunigungsgebiete. Wiederherstellungsverfahren gemäß § 46, die sich auch auf Maßnahmen beziehen, die gemäß § 24a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 keiner Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen.“
Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 12 lautet:
1.2. Die Z 19 lautet:
„(8) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 106/2013, wird geändert wie folgt:
„(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt und nachstehend nicht anderes bestimmt wird, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Revisionsrecht besteht nicht in Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben.“
„(4) § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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