LGBLA_SA_20241223_130•Verordnung betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bruck an der Glocknerstraße, Kaprun, Maishofen und Zell am See sowie die Filialapotheke der Steinbock-Apotheke in Piesendorf
LGBLA_SA_20241223_130Verordnung betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet der Gemeinden Bruck an der Glocknerstraße, Kaprun, Maishofen und Zell am See sowie die Filialapotheke der Steinbock-Apotheke in PiesendorfGazette23.12.2024
Auf Grund der §§ 8 Abs 1, 2 und 3 sowie 24 Abs 5 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken bzw die Filialapotheke verordnet:
(1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 18:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch
Dienstag und Donnerstag
Freitag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:30 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:30 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 18:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
8:00 Uhr – 18:00 Uhr
8:00 Uhr – 12:00 Uhr
(2) Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3) An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1) Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken täglich wechselnd, wobei der Dienstwechsel jeweils Montag um 8:00 Uhr erfolgt eingeteilt:
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Bereitschaftsdienst gemäß Abs 1, dass während der Mittagspause von Montag bis Freitag die See-Apotheke in Zell am See Bereitschaftsdienst bei geöffneter Apotheke zu leisten hat.
(3) Die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Glocknerstraße, Kaprun, Maishofen und Zell am See dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs 1 ASVG zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs 1 bis maximal 20:00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten. Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst kann auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. Die zusätzlichen Bereitschaftsdienste während der Abendordinationszeiten sind der Landesgeschäftsstelle Salzburg der Österreichischen Apothekerkammer spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben.
(4) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs 1, 3 und 4 hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.
(1) Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur gestattet sofern die Überschreitung im Rahmen der freiwilligen Öffnungszeiten gemäß § 8 Abs 2 Apothekengesetz erfolgt und der Bezirkshauptmannschaft schriftlich bekanntgegeben wurde.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apotheken-gesetz bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Die wechselnden Bereitschaftsdienste werden durch diese Verordnung nicht geändert und ist die bisherige Reihenfolge vom 31. Dezember 2024 auf den 1. Jänner 2025 beizubehalten.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 treten folgende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See außer Kraft:
• Verordnung vom 12. Dezember 2024, Zahl: 30602-153/43632/166-2024 zur Neufestlegung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Bären-Apotheke Bruck, Steinbock-Apotheke, Kaprun, VitaMia-Apotheke Maishofen, See-Apotheke Zell am See, Adler-Apotheke Zell am See-Schüttdorf und der Areit Apotheke OG Zell am See-Schüttdorf
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