LGBLA_SA_20250123_10•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe; Änderung
LGBLA_SA_20250123_10Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe; ÄnderungGazette23.01.2025
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, wird wie folgt geändert:
In Art. 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum/zur Pflegehelfer/in“ durch die Wortfolge „zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin“ und die Wortfolge „zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in“ durch die Wortfolge „zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin“ ersetzt.
Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a samt Überschrift angefügt:
(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.“
Fach-Sozialbetreuer:innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:
Altenarbeit („A“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegeassistent:in gemäß GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer:in:
18 Jahre.
Diplom-Sozialbetreuer:innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:
Altenarbeit („A“)
Familienarbeit („F“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer:in:
18 Jahre
4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen
Um als „Diplom-Sozialbetreuer:in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Betreffend die Pflegeassistenz-Qualifikation bzw. das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer:innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1.800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer:innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens 3 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
4.3. Abschluss der Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen
Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten:der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.
4.4. Fort- und Weiterbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplomsozialbetreuerinnen
Diplom-Sozialbetreuer:innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 30. September 2024 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der Vereinbarung am 18. Dezember 2024 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8a Abs. 2 conv. cit. mit 1. Jänner 2025 zwischen dem Bund und den Ländern Vorarlberg, Tirol, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten und Salzburg in Kraft.
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