LGBLA_SA_20250217_16•Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz und Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018; Änderung
LGBLA_SA_20250217_16Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz und Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018; ÄnderungGazette17.02.2025
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/2018, wird geändert wie folgt:
„(4) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach diesem Gesetz haben:
„(4) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.“
„(10) Die §§ 1 Abs 4 und 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG, LGBl Nr 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 7 betreffenden Zeile eingefügt:
§ 7 Abs 7 entfällt.
Nach § 7 wird eingefügt:
(1) Sofern im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, gebührt fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern (Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern) eine vom Land zu tragende Entschädigung, die aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen besteht.
(2) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Abs 1 haben Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter tätig werden.
(3) Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen und gebührt für jeden Tag, an dem die fachkundige Laienrichterin oder der fachkundige Laienrichter (die Ersatzrichterin oder der Ersatzrichter) an einer oder mehreren Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts teilnimmt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 200 % der Landesbeamtinnen und -beamten nach § 112 L-BG gebührenden vollen Tagesgebühr.
(4) Der Ersatz von notwendigen Barauslagen (zB Reisekosten, Verdienstentgang) gebührt auf Antrag der fachkundigen Laienrichterin oder des fachkundigen Laienrichters (der Ersatzrichterin oder des Ersatzrichters). Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Belege im Weg der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes einzubringen. Gegebenenfalls sind die dafür zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(6) Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet im Streitfall der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts mit Bescheid.“
„(11) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018 – S.VKG 2018, LGBl Nr 63/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 4 wird nach der Wortfolge „oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages“ die Wortfolge „einschließlich der Entscheidung über die diesbezügliche Gebührenfestsetzung“ eingefügt.
§ 28 Abs 1 lautet:
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(3) Die §§ 4 und 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
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