Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Juni 2025, mit der das Landesentwicklungsprogramm geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 9 und 12 Abs 2 und 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Das mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. November 2022, LGBl Nr 104/2022, verbindlich erklärte Landesentwicklungsprogramm wird dahingehend geändert, dass von den durch Anhang 3.3 übernommenen Freihaltebereichen für Verkehrsinfrastrukturprojekte im Land Salzburg folgende Trassen entfallen: