LGBLA_SA_20250616_52•Salzburger Objektivierungsgesetz 2017; Änderung
LGBLA_SA_20250616_52Salzburger Objektivierungsgesetz 2017; ÄnderungGazette16.06.2025
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG, LGBl Nr 54/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2024, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 2 wird das Zitat „§ 12f L-VBG“ durch das Zitat „§ 12a L-VBG“ ersetzt.
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Im Verwaltungsbereich gelten als Führungskraft jene Positionen, die der Modellfunktion Führung gemäß § 3 Z 10 lit a LB-GG angehören oder in § 5 Abs 3 Z 9 LB-GG aufgezählt sind. Im Gesundheitsbereich gelten als Führungskraft jene Positionen, die der Modellfunktion Klinik- und Institutsvorstände oder der Modellfunktion Pflegedienstleitung gemäß § 3 Z 10 lit b LB-GG zugeordnet sind.“
2.2 Im Abs 5 wird das Wort „Privatuniversitätengesetzes“ durch das Wort „Privathochschulgesetzes“ ersetzt.
3.1. In der Z 1 lautet der letzte Satz: „Die oder der Vorsitzende und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 6 auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder vorsehen kann, die von der Landesregierung gemäß § 10 Abs 7 zu Vertreterinnen oder Vertretern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt worden sind;“
3.2. Die Z 2 lautet:
3.3. In der Z 3 lauten die lit a und b:
4.1. Im Abs 2 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
4.2. Im Abs 3 wird im Einleitungssatz das Zitat „Abs 2 Z 1 und 4“ durch das Zitat „Abs 2 Z 1, 4 und 6“ ersetzt und lautet die Z 1:
4.3. Im Abs 3 wird im letzten Satz das Zitat „Abs 2 Z 6 und 7“ durch das Zitat „Abs 2 Z 7“ ersetzt.
Im § 9 Abs 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:“
6.2. Im Abs 1 entfällt in der Z 1 die lit c und lautet die lit b:
6.3. Im Abs 1 Z 1 lautet der letzte Satz: „Für das in lit b genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
6.4. Im Abs 1 lautet die Z 2:
6.5. Abs 2 entfällt.
6.6. Im Abs 3 entfällt der zweite Satz.
6.7. Abs 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß § 9 Abs 2 Z 2 teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist § 39 Abs 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestellen kann, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Gleichbehandlungsstelle zählen.
(8) Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, gibt bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 1 die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht), bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 2 kommt kein Anstellungsvorschlag zustande. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.“
„(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Bei Pool-Ausschreibungen, das sind Ausschreibungen, die nicht in Bezug auf eine konkrete Stelle, sondern in Bezug auf einen ganzjährigen Bedarf hin erfolgen, hat der Anstellungsvorschlag dem für die Anstellung zuständigen Organ jene Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen, die als geeignet beurteilt wurden. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Bei einer Teilnahme der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder seiner bzw ihrer Stellvertretung an der Endauswahl gemäß § 10 Abs 7 ist auf seine oder ihre Beobachtungen im Anstellungsvorschlag gesondert einzugehen. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll. “
Im § 13 Abs 2 wird der Verweis „gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit c bzw § 10 Abs 1 Z 2 lit c“ durch den Verweis „gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit b bzw § 10 Abs 1 Z 2 lit a“ ersetzt.
§ 14 Abs 2 lautet:
„(2) Die Auswahlkommission kann entscheiden, an Stelle des in den §§ 8 und 9 vorgesehenen Verfahrens auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens mit demselben Anforderungsprofil zurückzugreifen und die nächstgereihte Bewerberin bzw den nächstgereihten Bewerber zur Anstellung vorzuschlagen. Dabei dürfen nur Bewertungsergebnisse von Auswahlverfahren herangezogen werden, deren Abschluss nicht länger als 18 Monate zurückliegt.“
Im § 15 lauten die Z 1 bis 5:
Im § 17 wird angefügt:
„(5) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 5, 4 Abs 2, 8 Abs 2 und 3, 9 Abs 4, 10 Abs 1, 3, 6, 7 und 8, 11 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 2 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 10 Abs 2 wirksam. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“
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