LGBLA_SA_20250626_58•Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet des Bezirkes Salzburg-Umgebung
LGBLA_SA_20250626_58Verordnung betreffend Öffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Gebiet des Bezirkes Salzburg-UmgebungGazette26.06.2025
Auf Grund des § 8 Abs 1, 2 und 3 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, in der geltenden Fassung wird für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Salzburg-Umgebung verordnet:
(1)Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Kernöffnungszeiten), werden wie folgt festgesetzt:
(2)Abweichend von Abs 1 werden die Kernöffnungszeiten für den 24. und 31. Dezember von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(3)An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken zusätzlich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.
(4)Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet haben, soweit dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(1)Für die Versehung des Notfallbereitschaftsdienstes während der Sperrzeiten (außerhalb der Kernöffnungszeiten) und unter Ausnahme der Mittagsöffnungszeiten werden die öffentlichen Apotheken im Bezirk Salzburg-Umgebung in nachstehende Gruppen eingeteilt.
Gruppe 1: Wallersee-ApothekeHauptstraße 675302 Henndorf
Apotheke StroblWolfgangseestraße 65350 Strobl
Gruppe 2: Apotheke BürmoosIgnaz-Glaser-Straße 485111 Bürmoos
Die ApothekeKirchenstraße 185301 Eugendorf
(2)Die öffentlichen Apotheken haben während der Sperrzeiten und unter Ausnahme der Mittagssperre Notfallbereitschaftsdienst in der Weise zu versehen, dass sie in der Reihenfolge gemäß Abs 1 täglich jeweils um 8:00 Uhr wechselnd, ständig dienstbereit sind.
(3)Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Salzburg-Umgebung dürfen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr, Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Sollte eine öffentliche Apotheke im Bezirk Salzburg-Umgebung in derselben Ortschaft freiwillig gemeldete Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs 5 oder Notfallbereitschaft gemäß Abs 3 versehen, darf für diesen Zeitraum die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 und 2 für die jeweils diensthabende Apotheke entfallen.
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 zu folgenden Zeiten offen zu halten:
Montag bis Freitag (werktags) von 12:00 Uhr bis 12:15 Uhr:
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 zu folgenden Zeiten offen zu halten:
Mittwoch (werktags) von 14:30 bis 18:00 Uhr:
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 zu folgenden Zeiten offen zu halten:
Montag bis Freitag (werktags) von 18:00 bis 18:30 Uhr:
Folgende Apotheken haben zusätzlich zur Kernöffnungszeit gemäß § 1 zu folgenden Zeiten offen zu halten:
Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ist auf die nächsten dienstbereiten Apotheken beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker oder eine allgemein berufsberechtigte Apothekerin in der Apotheke dienstbereit zu sein.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Apotheken-gesetz bestraft.
(1)Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung haben die Apotheken der Gruppe 1 den Bereitschaftsdienst ab 8:00 Uhr zu versehen.
(2)Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung treten die bestehenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für die Apotheken im Bezirk Salzburg-Umgebung vom 16. Dezember 2024 (LGBl Nr 109/2024 und LGBl Nr 110/2024) und 23. Dezember 2024 (LGBl Nr 127/2024) außer Kraft.
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