Gesetz vom 2. Juli 2025, mit dem das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2025, wird geändert wie folgt:
§ 11 Abs 7 lautet:
„(7) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung ist die im Amt der Landesregierung für das Finanz- und Haushaltswesen zuständige Dienststelle ermächtigt, für alle Dienststellen (§ 2 Z 1) einheitliche Vorgaben über die Organisation des Haushaltsvollzugs in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien können insbesondere betreffen:
Im § 43 Abs 1 lauten die Z 1 bis 3:
Im § 46 wird angefügt:
„(6) Die §§ 11 Abs 7 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2025 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“