LGBLA_SA_20250804_81•Salzburger Teilhabegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20250804_81Salzburger Teilhabegesetz; ÄnderungGazette04.08.2025
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Teilhabegesetz – S.THG, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck „ehemalige Namen,“ der Ausdruck „Geburtsdatum,“ eingefügt.
1.1.a Im Abs 3 Z 2 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
1.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind in Angelegenheiten des Abs 1 berechtigt, beim Dachverband der Sozialversicherungsträger folgende sozialversicherungsrechtliche Administrationsdaten abzufragen und zu verarbeiten: personenbezogene Daten (wie Vorname, Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer), dienstgeberbezogene Daten (wie Name und Anschrift des Dienstgebers, Art und Dauer des Dienstverhältnisses) und sozialversicherungsrechtliche Daten (wie leistungszuständiger Versicherungsträger, Pensionsbezug, sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaften).“
1.2.a Im Abs 5 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
1.3. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies im Rahmen von Projekten und Maßnahmen für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 33 Bundesbehindertengesetz erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Sozialministeriumservice und dessen Landessstellen zu übermitteln:
Im § 21a Abs 1 wird nach der Z 3 eingefügt:
Im § 23 wird angefügt:
„(16) § 19 Abs 2 Z 4, Abs 3 Z 2, Abs 4a, Abs 5 und Abs 5a sowie § 21a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 19 Abs 5a gilt dabei auch für Sachverhalte ab dem 1. Jänner 2024.“
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