LGBLA_SA_20251215_116•Schongebietsverordnung Riedelwaldplatte
LGBLA_SA_20251215_116Schongebietsverordnung RiedelwaldplatteGazette15.12.2025
Auf Grund der §§ 34 Abs 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zum Schutz des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, der Gemeinde Elixhausen und der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes wird in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee sowie den Gemeinden Elixhausen und Hallwang das in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet (kurz: „Schongebiet Riedelwaldplatte“) bestimmt.
Das Schongebiet wird in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage I), Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen II bis XI) und eine Koordinatenliste (Anlage XII) bestimmt.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen unter Vorlage technischer Unterlagen (Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss eines Lageplanes) spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
Übertretungen der §§ 4 und 5 sind gemäß § 137 WRG 1959 zu ahnden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Februar 1962 zum Schutze der Gemeindewasserversorgungsanlage Seekirchen, LGBl Nr 28/1962, außer Kraft.
(3) Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs 1 Gegenstand eines anhängigen Verfahrens oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
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