LGBLA_SA_20251223_132•Landesbeamten-Pensionsgesetz, Bediensteten-Schutzgesetz, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz und Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987; Änderung
LGBLA_SA_20251223_132Landesbeamten-Pensionsgesetz, Bediensteten-Schutzgesetz, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz und Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987; ÄnderungGazette23.12.2025
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 124/2024, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37m betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 37m wird eingefügt:
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2026 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die im Abs 1 vorgesehene Erhöhung nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2026 um 2,7 % erhöht.“
„(26) § 37n in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das Bediensteten-Schutzgesetz – BSG, LGBl Nr 103/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2024, wird geändert wie folgt:
1.1. Z 12 lautet wie folgt:
1.2. Z 19 lautet:
1.3. Z 21 lautet:
„(9) § 56 Z 12 und 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 treten mit 9. April 2026 in Kraft. § 56 Z 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 21. Dezember 2025 in Kraft.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 46 Z 8 wird der Verweis „BGBl I Nr 144/2024“ durch den Verweis „BGBl I Nr 26/2025“ ersetzt.
Im § 48 wird angefügt:
„(24) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist § 46 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
Im § 130 Z 34 wird der Verweis „BGBl I Nr 144/2024“ durch den Verweis „BGBl I Nr 26/2025“ ersetzt.
Im § 136 wird angefügt:
„(36) § 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist § 130 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
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