LGBLA_SA_20251223_134•Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg; Änderung
LGBLA_SA_20251223_134Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg; ÄnderungGazette23.12.2025
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S.PMG 2014, LGBl Nr 102/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2025, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 3 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 3 wird eingefügt:
(1) Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen.
(2) Grundeigentümer oder sonstige verfügungsberechtigte Personen, die als Unternehmer Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, haben gleichfalls Aufzeichnungen im Sinn des Abs 1 zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen sind für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Jänner 2027 stattfinden, elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinn des Art 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu erstellen bzw in ein solches Format umzuwandeln.
(4) Die Aufzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, hat die Umwandlung in ein solches Format spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels stattzufinden. Abweichend davon gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, dass die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem 31. Jänner des der Verwendung folgenden Jahres, erfolgen kann.“
„(1) Die Landesregierung wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.“
Im § 26 Abs 1 lautet die Z 22:
§ 27 Abs 2 lautet:
„(2) Dieses Gesetz verweist auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union:
Im § 28 wird in der Z 8 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
Im § 29 wird angefügt:
„(13) Die §§ 3a, 23 Abs 1, 26 Abs 1, 27 Abs 2 und (§) 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz, LGBl Nr 77/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2025, wird geändert wie folgt:
1.1. Die lit a lautet:
1.2. Die lit d lautet:
(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a und die Beiträge gemäß Abs 1 lit b haben dieselbe Höhe aufzuweisen. Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a sind vom Land (Landesanteil) zu leisten. Die Beiträge gemäß Abs 1 lit b sind von den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu leisten. Der Gemeindeanteil wird jeweils zur Hälfte von den Gemeinden und vom Gemeindeausgleichsfonds getragen. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 11 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl I Nr 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 128/2024, heranzuziehen ist. Der Teil des Gemeindeanteils, der vom Gemeindeausgleichsfonds zu tragen ist, ist an die Gemeinden zu erbringen.
(3) Der Fonds hat jährlich bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 15. Mai des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im Voraus, und zwar zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben. Der Gemeindeausgleichsfonds hat den Teil des Gemeindeanteils, der von ihm zu tragen ist, bis Ende Februar eines jeden Jahres an die Gemeinden zu erbringen.“
„(10) § 6 Abs 4 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
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