Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Februar 2026 über den prozentuellen Anpassungsfaktor 2026 für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes – S.THG, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetzes 2026, LGBl Nr 106/2025, wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2026 beträgt 2,15 %.