Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 27. März 2026 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Tamsweg
Gemäß § 41 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF, wird verordnet:
§ 1
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Tamsweg umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.