Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 2026, mit der die Höhe der Fördermittel für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen für das Jahr 2026 festgelegt wird (Allgemeine Fördermittelverordnung 2026 – AFmV 2026)
Auf Grund der §§ 49 Abs 3 und 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Höhe der Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern
§ 1
Die die im § 49 Abs 1 S.KBBG festgelegten Ausgangsbeträge werden in folgender Höhe festgesetzt:
je Kind allgemein
je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung
813,20 €
1.171,50 €
Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen
§ 2
Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag im Jahr 2026
In- und Außerkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.