20000067•Tuberkulose-Reihenuntersuchungs-Verordnung
20000067Tuberkulose-Reihenuntersuchungs-VerordnungOrdinance08.02.2006
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Jänner 2006 zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungs-Verordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2006
Auf Grund des § 23 Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen festgesetzt:
(1) Personen, die einer Personengruppe gemäß § l angehören, sind verpflichtet, sich auf Vorladung der Untersuchungsstelle der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(2) Ausgenommen von Abs. l sind Angehörige des Bundesheeres und Personen, die einer regelmäßigen gesundheitlichen Kontrolle unterliegen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. l entfällt, wenn die vorgeladene Person entweder
Die Untersuchung ist von der nach dem Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Sitz oder an einer sonstigen geeigneten Einrichtung in ihrem Sprengel durchzuführen. Bei den dafür nötigen Erhebungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der durch die gegebenen Umstände gebotenen Rücksichtnahme vorzugehen und nach Möglichkeit einschlägige Betreuungsorganisationen zur informativen Unterstützung miteinzubinden.
(1) Bei Personen nach § l Z l ist eine Untersuchung im ersten und jeweils bis zum siebenten auf ihre Einreise folgenden Jahr durchzuführen.
(2) Bei Personen nach § l Z 2 sind Untersuchungen einmal jährlich durchzuführen, und zwar bis zur -Beendigung der Risikosituation sowie im ersten darauf folgenden Jahr.
(3) Der Untersuchungszeitpunkt innerhalb jedes Jahres ist nach medizinischen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Die Untersuchungsstelle hat der untersuchten Person über Durchführung und Ergebnis der Unter-suchung ein Zeugnis auszustellen.
Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen, bei jüngeren Personen in einer Tuberkulinprobe nach Mendel-Mantoux.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
(2) § 1 Z 1 ist auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten oder innerhalb eines Jahres von Inkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, für Letztere jedoch mit der Maßgabe, dass sie sich nur einmal einer Untersuchung zu unterziehen haben.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"9300 Gesundheitsrecht allgemein"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40000904",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 10/2006",
"stammnorm_bgblnummer": "10/2006"
},
"content": {
"source_id": "LST40000904",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}