20000073•Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaG
20000073Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz – StLWFöKaGLaw01.09.2025
Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft und die Kammeraufwandsabgeltung (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz –StLWFöKaG)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022)
Stammfassung: LGBl. Nr. 32/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1580/1 AB EZ 1580/4)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 63/2022, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
In diesem Abschnitt werden Förderungsmaßnahmen geregelt, die unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit sichern und ausbauen sollen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe obliegt dem Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Das Land gewährt Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17.
(2) Soweit dies zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen aufgrund notwendiger Festlegung von Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen oder agrarische Programme zu erstellen, welche den Förderungsmaßnahmen des 2. Abschnittes zugrunde gelegt werden. Mit diesen Richtlinien sind insbesondere die fachlichen Kriterien für die Vergabe von Förderungen festzulegen.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.
Im RIS seit
06.02.2014
Gefördert werden können auf Antrag:
Im RIS seit
07.02.2014
Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:
Im RIS seit
06.02.2014
Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusamengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist diesen gegenüber weitest möglich unentgeltlich zu gewähren. Diese Förderung hat die Beratung über insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt und als Förderungsmaßnahme definiert. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.
(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.
(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von Zielen der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.
(2) Bei Förderung von Forschung und Entwicklung ist jedenfalls die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen und auf die Vermeidung von Emissionen von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) hinzuwirken.
(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren und für Digitalisierung Abgeltung in Form von Direktzuschüssen oder Zuschüssen für zielgerichtete Informationsveranstaltungen geleistet.
(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) können Ausgleichszahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse in Form von Direktzuschüssen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel gewährt werden.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können ferner z. B. gewährt werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at „Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen“.
(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Bei der Gewährung von Förderungen sind zu beachten:
(2) Soweit die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer auf Grund einer Verordnung gemäß § 18a Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen nachvollziehbare Durchführungsregelungen zu erlassen.“
(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer umfasst folgende Angelegenheiten:
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, die der Landwirtschafts-/Landarbeiterkammer durch sonstige gesetzliche Regelungen zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich oder durch Verordnung gemäß § 18a übertragen sind. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Das Land hat der Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel Personal-, Sach- und Investitionsaufwand abzugelten für die Wahrnehmung von Aufgaben
(2) Die Höhe der jährlichen Aufwandsabgeltung ist zwischen Land und der Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer vertraglich zu vereinbaren. Die Kammern haben den Aufwand im folgenden Kalenderjahr zu begründen. Aufwandsfinanzierungen Dritter (z. B. EU, Bund, AMA) sind bekannt zu geben und in Abzug zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Im RIS seit
06.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
07.02.2014
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 18a mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Teil Förderungen“, die Überschrift des 1. Abschnittes, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 6 Z 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 1 Z 4 lit. e und f und Abs. 2, § 10 Z 5, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 lit. a, g und h, § 17 Abs. 1 und 2, die Untergliederungsbezeichnung „2. Teil Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabdeckung“, § 18, § 18a, § 18b, die Untergliederungsbezeichnung „3. Teil Schlussbestimmungen“, die Paragrafenbezeichnung „§ 18c“und § 18c Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022, in Kraft; gleichzeitig tritt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“ außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
Im RIS seit
08.09.2022
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.
Im RIS seit
07.02.2014
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