20000076•Steiermärkisches Zuweisungsgesetz
20000076Steiermärkisches ZuweisungsgesetzLaw01.08.2002
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"2200 Landesbedienstete"
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}Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 642/1 AB EZ 642/4)
Im RIS seit
01.02.2014
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und dem Rechtsträger, dem Landesbedienstete zugewiesen werden.
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn
(3) Eine Zuweisung nach Abs. 2 Z 2 und 3 darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Landesbediensteten erfolgen.
(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Sollte der Rechtsträger dem zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber dem Land.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.
(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 auf das Land über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
02.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.
Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013