20000078•Kennzeichnung der zum Schutz der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane
20000078Kennzeichnung der zum Schutz der Landeskultur bestellten und beeideten WachorganeLaw29.12.1950
Beachte
Zum Inkrafttreten der WV vgl. § 4 LGBl. Nr. 47/1949.
Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 58/1950.
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1950 (WV)
Im RIS seit
06.02.2014
Das zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei und anderer Wasserberechtigungen aufgestellte und von der Bezirksverwaltungsbehörde beeidete Wachpersonal hat sich zur Kennzeichnung dieser seiner Eigenschaft ausschließlich jenes Dienstabzeichens zu bedienen, welches von der Landesregierung im Verordnungswege bestimmt und beschrieben werden wird. Auf den Dienstabzeichen selbst dürfen Aufschriften und andere in der Beschreibung nicht angegebene Sinnbilder nicht angebracht werden.
Nebst diesen Dienstabzeichen können auch andere zur Kennzeichnung des Dienstes oder des Kulturzweiges dienende Sinnbilder getragen werden.
Im RIS seit
07.02.2014
Die beeideten Wachorgane (§ 1) sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Wachdienstes das Dienstabzeichen in der bei Feststellung desselben (§ 1) vorzuschreibenden Weise zu tragen; die Außerachtlassung dieser Verpflichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG.1950 zu bestrafen und die Bestrafung zur Kenntnis des Dienstgebers des betreffenden Wachorganes zu bringen.
Im RIS seit
06.02.2014
Personen, welche nicht als beeidete Wachorgane im Dienste stehen, dürfen sich des für diese Organe vorgeschriebenen Dienstabzeichens in keinem Falle bedienen.
Übertretungen dieses Verbotes sind, wenn sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden wären, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des EGVG.1950 zu bestrafen.
Im RIS seit
06.02.2014
Die Vorschriften, welche die Kennzeichnung der im § 1 erwähnten Wachorgane bisher geregelt haben, treten außer Kraft.
Im RIS seit
06.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt 6 Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit; innerhalb dieser 6 Monate ist in jedem politischen Bezirke die Beschreibung des Dienstabzeichens (§ 1) zu verlautbaren.
Im RIS seit
07.02.2014
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
Im RIS seit
07.02.2014
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"6120 Feldschutz, Kulturwachen"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40001305",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 58/1950",
"stammnorm_bgblnummer": "58/1950"
},
"content": {
"source_id": "LST40001305",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}