20000080•Kennzeichnungsverordnung
20000080KennzeichnungsverordnungOrdinance14.08.2002
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Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2002
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Z 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne der LAO.
(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft.
(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(5) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit (Sichtbarkeit, Augenfälligkeit und Eindeutigkeit) überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(1) Die Kennzeichnung nach § 127 Abs. 2 STLAO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
(5) Wenn nach § 127 Abs. 2 STLAO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen/Arbeitsgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 127 Abs. 4 STLAO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 127 Abs. 4 STLAO muss erfolgen mit:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, dass die Person, welche die Zeichen gibt,
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 109 STLAO 2001 unterweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L245 vom 26. August 1992). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.
(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. Jänner 2003 entsprechen.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2016 treten § 1a, § 1b, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 7a sowie Anhang 1 Punkt 1.2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
(Anm: Die Schilder sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
Sicherheitsfarbe
Bedeutung
Hinweise – Angaben
Rot
Verbotszeichen
Gefährliches Verhalten
Gefahr – Alarm
Halt, Stillstand,
Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung
Material und
Kennzeichnung und Standort
Ausrüstungen zur
Brandbekämpfung
Gelb oder Gelb-Orange
Warnzeichen
Achtung, Vorsicht Überprüfung
Blau
Gebotszeichen
Besonderes Verhalten oder Tätigkeit
Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün
Erste Hilfe,
Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,
Rettungszeichen
Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit
Rückkehr zum Normalzustand
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.
(Anm: Die Handzeichen sind als PDF dokumentiert.)