20000090•Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
20000090Schutz gegen Gefährdung durch biologische ArbeitsstoffeOrdinance01.06.2017
Beachte
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017)
Stammfassung: LGBl. Nr. 55/2001
Auf Grund der §§ 90 und 94e der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2000, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 124 STLAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Hinsichtlich
(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
Im RIS seit
19.05.2017
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
Im RIS seit
19.05.2017
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
Im RIS seit
19.05.2017
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
Im RIS seit
19.05.2017
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