20000094•Steiermärkisches Abgabengesetz
20000094Steiermärkisches AbgabengesetzLaw01.01.2010
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"3400 Abgabenordnung"
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}Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2)
Im RIS seit
03.02.2014
Dieses Gesetz bestimmt die Behörden für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben und regelt die Strafbestimmungen zu diesen Abgaben.
(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben obliegt den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden eingerichteten Behörden. Auch die Zuständigkeit zur Ausübung des Aufsichtsrechts bestimmt sich nach diesen Vorschriften.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt jenen Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin/des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin/den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Geldstrafen fließen, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, bei Landesabgaben dem Land und bei Gemeindeabgaben der erhebungsberechtigten Gemeinde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Im RIS seit
03.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013