Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2006 über die Festsetzung des Kurbezirkes Laßnitzhöhe
Stammfassung: LGBl. Nr. 31/2006
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, wird verordnet:
§ 1 Kurbezirksgrenzen
Der Kurbezirk „Laßnitzhöhe“ in der Gemeinde Laßnitzhöhe umfasst jene Bereiche (Grundstücke) der KG. Laßnitzhöhe, die von nachstehender Linie umgrenzt werden:
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.
§ 3 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2003, LGBl. Nr. 75/2003, außer Kraft.