20000106•Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
20000106Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012Law01.09.2025
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}Gesetz vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 111/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 1190/1 AB EZ 1190/4) (CELEX-Nr. 32002L0098, 32004L0033)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 123/2024, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind:
(4) Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten, die nach dem Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017, LGBl. Nr. 2/2018, über den Gesundheitsfonds Steiermark finanziert werden.
(5) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärztinnen/Ärzten oder Zahnärztinnen/Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 35/2020
Im RIS seit
22.04.2020
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
(4) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(5) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, durchführen oder koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Bewilligung nach den §§ 4ff dieses Leistungsangebot umfasst.
(2) Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.
(3) Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern § 109 nicht anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
(2) Eine Errichtungsbewilligung kann unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot gemäß Abs. 5 und 6 zu beurteilen, dies im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Die Landesregierung kann die Anwendung der Kriterien durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG) geregelt ist, entfällt die Prüfung nach Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 5.
(6) Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
(7) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn
(7a) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
(8) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
(9) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung der Krankenanstalt muss den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung und Unterbringung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und den Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie der Bettenstand zu ersehen sein. Diese Anträge haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und § 3) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Beabsichtigt der Rechtsträger der Krankenanstalt, Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so ist dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.
(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§ 4 Abs. 2 Z. 1 und § 4 Abs. 3) sind neben den Parteien gemäß Abs. 6 auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten der jeweiligen Versorgungsregion (§ 55) zu hören. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.
(3) Nach Feststellung des Bedarfes, der Unbedenklichkeit der Bewerberin/des Bewerbers und nach erfolgtem Nachweis des Eigentums oder sonstiger Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen ist im weiteren Verfahren unter Mitwirkung medizinischer und technischer Sachverständiger zu prüfen, ob die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt im Wesentlichen vorgesehenen Einrichtungen dem im Antrag angegebenen Anstaltszweck genügen und ob die zum Schutze der Patientinnen/Patienten, des Anstaltspersonals und der Besucher erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind. Im Verfahren ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt errichtet werden soll, zu hören.
(3a) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 4 Abs. 6 eingeholt werden.
(4) Vor Entscheidung über den Antrag ist ein Gutachten des Landeshauptmannes, das hierzu vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt, einzuholen.
(5) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.
(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(7) Der Vorabfeststellungsbescheid, mit dem ein Bedarf festgestellt wurde, tritt außer Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 6 gegeben sind.
(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3a) (Anm.: entfallen)
(4) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn
(5) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(6) Die Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt, wenn
(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 6 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von § 7 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 8 Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung sind maßgerechte Baupläne einer/eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung der Patientinnen/Patienten sowie für die Unterbringung und Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ist zulässig.
(2) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 6 – ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Gesundheitsfonds Steiermark hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 einzuholen.
(3) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 beantragt wird.
(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 6 – und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Der Vorabfeststellungsbescheid, mit dem ein Bedarf festgestellt wurde, tritt außer Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt. Diese ist zu erteilen, wenn insbesondere
(2) Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 5 gegeben sind.
(2a) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Der § 18 ist nicht anzuwenden.
(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
Bei Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und der Medizinischen Universität Graz näher zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 3 Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
(2) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patientinnen/Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges und der Funktionen der Anstalt ist von einer neuerlichen Bedarfsprüfung abzusehen.
(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Änderungen der funktionell organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 9; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 bis 6 bzw. §§ 7 bis 9, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen bei Änderungen des jeweiligen Standes der Technik bzw. der medizinischen und pflegerischen Wissenschaften der Schutz von Patientinnen/Patienten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Abänderung bestehender Auflagen und die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese ist nur zu erteilen, wenn Bedenken weder gegen die neu als Betriebsinhaber namhaft gemachte Person oder den neuen Rechtsträger (§ 4 Abs. 2 Z. 4 und § 7 Abs. 2 Z. 4) noch gegen die neue Bezeichnung bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich ohne die vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder wenn schwer wiegende Mängel, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist nicht behoben werden. Bei der Aufforderung zur Behebung der Mängel ist der Rechtsträger der Krankenanstalt auf die Möglichkeit einer Sperre wie auch auf die Möglichkeit einer Zurücknahme der Betriebsbewilligung nach § 15 Abs. 3 aufmerksam zu machen.
(1a) Zur Kontrolle ist Organen der Landesregierung bzw. der von dieser beauftragen Personen während der Betriebszeit jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe bzw. beauftragten Personen sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(2) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist der Krankenanstalt jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patientinnen/Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der wegen Transportunfähigkeit in der Anstalt verbleibenden Patientinnen/Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Anstalt vorzusorgen.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 sind auch zu treffen, wenn sich der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht veranlasst findet, die Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände zu untersagen.
(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Verhängung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann eine unerstreckbare Frist von höchstens einem Jahr zur Behebung des Mangels einräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn
(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (§ 1) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 und Abs. 2 besteht.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(1) Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat festzuhalten:
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Patientinnen/Patienten von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patientinnen/-Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität Graz zu hören.
(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften des Abs. 1 nicht entspricht oder sonstige gesetzwidrige Bestimmungen enthält.
(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet die Anstaltsordnung an geeigneter für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen; überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gem. Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Z. 9 und 10 der Patientin/dem Patienten zugänglich zu machen. Mit der Genehmigung der Anstaltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt aufzutragen, dass er allen in der Krankenanstalt beschäftigten Personen die im Abs. 1 Z. 6 und 7 bezeichneten Bestimmungen nachweisbar zur Kenntnis bringt und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 115 Abs. 1 aufmerksam zu machen hat.
(7) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patientinnen/Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patientinnen/Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
(2) Dies betrifft insbesondere folgende Patientinnen-/Patientenrechte:
(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patientinnen/Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsträgers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.
(3a) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, Patientinnen/Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 17 schriftlich informiert werden.
(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patientinnen/Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen/Patienten über die Steiermärkische Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten sowie bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, die von einer Gebietskörperschaft oder einem Sozialversicherungsträger betrieben werden oder die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten, hat deren Rechtsträger unbeschadet seiner Verfügungsrechte zur Besorgung der Aufgaben, die den ärztlichen, den Verwaltungs- und den Pflegebereich gemeinsam berühren, die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Personen, die zur ärztlichen Leitung, zur Verwaltungsleitung und zur Leitung des Pflegedienstes (Anstaltsleitung) bestellt sind, vorzusehen.
(2) Der Rechtsträger einer im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalt kann mit Bewilligung der Landesregierung von der Einrichtung einer kollegialen Führung Abstand nehmen, wenn dies im Interesse einer effizienten Organisation und Betriebsführung geboten ist. Im Bewilligungsverfahren ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.
(3) Die Aufgaben der Anstaltsleitung, die Grundzüge für ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt in den Anstaltsordnungen festzulegen.
(4) Die durch Entscheidungen der kollegialen Führung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbar betroffenen Mitglieder der Anstaltsleitung haben ein Appellationsrecht an den jeweiligen Rechtsträger. Bis dahin kann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied der Anstaltsleitung für den eigenen Bereich Verfügungen treffen; handelt es sich um Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung, so steht die Entscheidung für den Fall, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, jedenfalls der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter zu.
(5) Durch die kollegiale Führung dürfen die der ärztlichen Leitung, der Verwaltungsleitung und der Pflegedienstleitung nach § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 30 Abs. 3 erfüllen kann.
(6) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist die Rektorin/der Rektor oder eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Medizinischen Universität Graz, die/der von der Universität vorgeschlagen wurde, den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Für jede Krankenanstalt ist durch deren Rechtsträger eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt, bei fachbezogenen Krankenanstalten eine Fachärztin/ein Facharzt des einschlägigen medizinischen Sonderfaches zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der in Anstaltspflege genommenen Personen zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Diese Person kann gleichzeitig auch mit Aufgaben nach Abs. 3 betraut werden. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz (Zentralkrankenanstalt), ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Ist der Rechtsträger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der ärztlichen Angelegenheiten befasst, so kann von der Bestellung einer eigenen Person für die ärztliche Leitung abgesehen werden. Dies gilt auch für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, wobei die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet ist. Ebenso kann die Landesregierung für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 Z. 3) von der Verpflichtung zur Bestellung einer ärztlichen Leitung Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch eine geeignete Ärztin/einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 39) bleibt unberührt.
(2) Bei Verhinderung der Person, die zur ärztlichen Leitung bestellt ist, muss diese durch eine geeignete Ärztin/einen geeigneten Arzt vertreten werden.
(3) Mit der Führung von Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärztinnen/Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärztinnen/Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch eine in gleicher Weise qualifizierte, zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufsausübung berechtigte Person sicherzustellen.
(3a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfachs Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einer Fachärztin/einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einer Fachärztin/einem Facharzt für Unfallchirurgie nach Maßgabe der Ärztinnen/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfachs tätig sind.
(4) Die Bestellung einer Person zur ärztlichen Leitung und zur Leitung der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der Ärztin/des Arztes zu erteilen.
(5) Von den Bestimmungen des Abs. 4 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
(6) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 4 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärztinnen/Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
11.01.2018
(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes bzw. Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen untergliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gemäß § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung der Klinischen Abteilung zu.
(4) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Graz, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.
(5) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gem. § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung des Departments zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Mit der Führung von selbstständigen Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärztinnen/Zahnärzte oder Fachärztinnen/Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder eine geeignete Zahnärztin/ein geeigneter Zahnarzt oder eine geeignete Fachärztin/ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärztinnen/Zahnärzte und Fachärztinnen/Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch eine/einen in gleicher Weise qualifizierte Zahnärztin/qualifizierten Zahnarzt oder Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
(2) Der zahnärztliche Dienst in selbstständigen Zahnambulatorien darf nur von Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärztinnen/Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
(3) Die Bestellung einer Person zur verantwortlichen Leitung eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärztinnen/Zahnärzte bzw. Ärztinnen/Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der Zahnärztin/des Zahnarztes bzw. der Ärztin/des Arztes zu erteilen.
(4) Von Abs. 3 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
(5) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 3 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärztinnen/Zahnärzte bzw. Ärztinnen/Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
(1) Ärztliche bzw. zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen dürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Erforschungen und Erprobungen neuer Grundsätze und neuer Methoden sind vornehmlich Angelegenheiten der zugleich dem Unterricht an der Medizinischen Universität Graz dienenden Krankenanstalten (Kliniken).
(2) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung der Patientin/des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
(3) Ist eine Einwilligung bzw. Zustimmung nach den § 252 Abs. 4, § 253 Abs. 3 und § 254 Abs. 3 ABGB nicht erforderlich, entscheidet über die Dringlichkeit einer Behandlung die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die/der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt. Ist eine Abteilung in Departments bzw. Fachschwerpunkte gegliedert, so entscheidet darüber die Departmentleitung bzw. die Leitung des Fachschwerpunktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Für jede Krankenanstalt ist eine Fachärztin/ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin/-hygieniker) oder eine sonst fachlich geeignete, zur selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigte Person (Hygienebeauftragte/Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes selbstständige Zahnambulatorium ist eine Fachärztin/ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin/-hygieniker) oder eine/einer sonst fachlich geeignete/geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Zahnärztin/berechtigter Zahnarzt oder Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragte/Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten.
(2) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung der/des Krankenhaushygienikerin/-hygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz, hauptberuflich auszuüben.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem die/der Krankenhaushygienikerin/-hygieniker bzw. die/der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören. Die Dienstobliegenheiten des Hygieneteams (Protokoll, Beschlüsse, Weiterleitung und Verantwortung) sind in der Anstaltsordnung (§ 18) zu regeln.
(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen, wie ärztliche Leitung der Krankenanstalt, Pflegedienstleitung oder Verwaltungsleitung, zu übermitteln.
(5) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patientinnen/Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(6) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion der/des Krankenhaushygienikerin/-hygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung durch die ärztliche Leitung ausgeübt werden. Für die im Abs. 4 genannten Aufgaben ist jedenfalls die/der Krankenhaushygienikerin/-hygieniker oder die/der Hygienebeauftragte beizuziehen.
(7) Soweit ein bestimmter Immunstatus für die Tätigkeit in einer oder mehreren Organisationseinheiten der Krankenanstalt aus medizinischen, hygienischen oder rechtlichen Gründen geboten ist, ist dafür zu sorgen, dass nur Personal, das über diesen Impfstatus verfügt, dort Zutritt hat. Das gilt auch für auszubildende Personen.
(8) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(9) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(10) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technische Sicherheitsbeauftragte/Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Zur/zum technischen Sicherheitsbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, wenn sie auf dem Gebiete der Technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und eine einschlägige Ausbildung an einer Universität, einer berufsbildenden höheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder eine Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach mit Erfolg absolviert haben und drei Jahre praktische Betätigung auf diesem Gebiet nachweisen können.
(3) Die Bestellung von ein und derselben Person zur/zum Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrere Krankenanstalten bzw. mehreren Technischen Sicherheitsbeauftragten jeweils für bestimmte Gruppen von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen ist zulässig. Sie ist unter Angabe der Anstaltsbereiche bzw. der Tätigkeitsabgrenzung der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die/Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel im Zusammenwirken mit der Verwaltungsleitung (§ 39 Abs. 1) zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die ärztliche Leitung (§ 22 Abs. 1) und die Verwaltungsleitung (§ 39 Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.
(5) Die/Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei ihrer/seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ASchG zusammenzuarbeiten.
(6) Die/Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner die ärztliche Leitung und die Verwaltungsleitung in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Sie/Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben Ethikkommissionen zur Beurteilung
(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten, von neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und von neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf
(3) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen und die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch die Leitung der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll.
(4) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich Pflegeforschungsprojekte und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch die Pflegedienstleitung, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch die Leitung der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.
(5) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, ist eine Ethikkommission nach Abs. 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität Graz nach universitätsrechtlichen Vorschriften eine gleichwertige Kommission eingerichtet ist, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Der Ethikkommission, die sich aus Frauen und Männern in einem ausgewogenen Verhältnis zusammenzusetzen hat, gehören mindestens an:
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ethikkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(3) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
(4) Die Leitung jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder zu der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.
(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls eine Technische Sicherheitsbeauftragte/ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters eine Fachärztin/ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(7) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Rechtsträger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(8) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage untersagt wird. Die Genehmigung darf nur bei Gesetzwidrigkeit versagt werden.
(9) Über jede Sitzung der Ethikkommissionen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüferin/dem Prüfer, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem/neuer Behandlungskonzept und methode auch der Leitung der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Pflegedienstleitung und den ärztlichen Leitungen der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 36 Abs. 7 aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, für den Betrieb jeder Krankenanstalt ein Qualitätssicherungssystem sowie Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen. Im Rahmen dieses Systems sind Maßnahmen der Qualitätssicherung für die Leistungen der Krankenanstalten zu setzen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Dieses Qualitätssicherungssystem ist so zu gestalten, dass es regelmäßige vergleichende Prüfungen dieses Systems mit anderen Krankenanstalten ermöglicht. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben im Rahmen ihres Qualitätssicherungssystems die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.
(3) Die kollegiale Führung hat die Umsetzung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt sicherzustellen, dass durch die jeweiligen Verantwortlichen die Umsetzung dieses Qualitätssicherungssystems gewährleistet wird.
(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person (Qualitätsmanagerin/Qualitätsmanager) steht. Dieser Kommission haben zumindest eine Vertreterin/ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an.
(5) Aufgabe der Qualitätssicherungskommission (Abs. 4) ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen (Abs. 2) zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Rechtsträger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan ist hierfür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen jährlich der Landesregierung im Zusammenhang mit der Antragstellung nach § 40 Abs. 3 Z. 3 für die Voranschläge zu berichten.
(1) Jede bettenführende Krankenanstalt mit Leistungsangeboten aus einem blutverbrauchenden Fachbereich hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einer/einem fachlich geeigneten Fachärztin/Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Die Leitung und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(2) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen nach Artikel 29e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen, ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30, zu entsprechen.
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten mit Leistungsangebot in Kinder- und Jugendheilkunde, Kinderchirurgie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie sind verpflichtet, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(3) Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.
(4) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe (§ 33) unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs. 2 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs. 2 sowie des § 33 Abs. 2 die Aufgaben nach Abs. 3 sowie nach § 33 Abs. 3 wahrnimmt.
(5) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen einer Patientin/eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutz- bzw. Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientinnen-/Patientenvertretung (§ 43), beizuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen, für jene, die im Zuge ihrer Ausbildung Zutritt in die Krankenanstalt haben, sowie für Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 47 Abs. 5) und für die Mitglieder von Ethikkommissionen gem. § 29 besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patientinnen/Patienten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt geworden sind, bei Eingriffen zum Zwecke der Entnahme von Organen oder Organteilen zum Zwecke der Transplantation auch auf die spendende und empfangende Person.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist bzw. wenn die Patientin/der Patient in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
(3) Die Erteilung von Auskünften, welche die Verschwiegenheitspflicht berühren, bedarf vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung der Einwilligung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 18 Abs. 1 Z. 7) und nach § 115 Abs. 1 zu ahnden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
27.08.2018
(1) Jede Krankenanstalt hat über die Aufnahme und die Entlassung von Patientinnen/Patienten Vormerke zu führen; in diesen sind jedenfalls unter fortlaufenden Nummern festzuhalten:
(2) Jede Krankenanstalt ist verpflichtet, Krankengeschichten anzulegen, in denen für jede Patientin/jeden Patienten folgende Inhalte darzustellen bzw. zu dokumentieren sind:
(2a) Die Krankenanstalt ist verpflichtet, bei Entlassung bzw. nach Abschluss der ambulanten Behandlung noch ausstehende Befunde und die dadurch allenfalls erforderlichen Anordnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 Abs. 2 unverzüglich nachzureichen. Wenn nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hinweisen, muss die Patientin/der Patient darüber hinaus zu einer Befundbesprechung eingeladen werden. Die Nachreichung der Befunde sowie das Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren.
(3) Über Entnahmen von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation nach § 5 Organtransplantationsgesetz und über Entnahmen von Zellen und Gewebe Verstorbener nach § 4 Abs. 5 Gewebesicherheitsgesetz haben die Krankenanstalten Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen. Eine solche Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der Vormerke im Sinne des Abs. 1 nicht geführt werden.
(5) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
(6) Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften nach Abs. 3 sind bei ihrem Abschluss von der/dem für ihren Inhalt verantwortlichen behandelnden Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt zu unterfertigen.
(7) Krankengeschichten und Operationsprotokolle sowie Niederschriften nach Abs. 3 sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder automationsunterstützt erstellten Datenträgern, deren Lesbarkeit für die Dauer der vorgeschriebenen Aufbewahrung gesichert sein muss,
(8) Krankenanstalten müssen Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patientinnen/Patienten kostenlos übermitteln:
(9) Krankenanstalten müssen den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(10) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen über die Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerken nicht berührt.
(11) Soweit die oben stehenden Bestimmungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen in Betracht kommen, gelten sie mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mindestens 10 Jahre beträgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Alle personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 2, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre verarbeitet werden.
(4) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden. Die Patientin/Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
(5) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten dürfen auf personenbezogene Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Übermittlung, sofern dadurch die betroffene Person identifiziert werden kann, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(6) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patientinnen/Patienten in pseudonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
27.08.2018
(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstaltspflege kann die Landesregierung einen zentralen Krankenbettennachweis einrichten.
(2) In diesem Falle können durch Verordnung die Rechtsträger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonderkrankenanstalten und von Pflegeanstalten für chronisch Kranke verpflichtet werden, den dazu bestimmten Leitstellen die Angaben zu machen, die zur Führung des zentralen Bettennachweises erforderlich sind.
(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Krankenanstaltswahl wird durch diese Einrichtung nicht berührt.
(1) Für jede Krankenanstalt sind durch deren Rechtsträger eine geeignete Person zur verantwortlichen Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Ist der Rechtsträger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten befasst, kann von der Bestellung einer eigenen Person für die verantwortliche Leitung abgesehen werden.
(2) Vor Verfügungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten, die den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, hat sich die Verwaltungsleitung, soweit nicht die Anstaltsleitung zuständig wird, mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt (Abteilung) oder mit der verantwortlichen Pflegedienstleitung der Krankenanstalt ins Einvernehmen zu setzen. Die Verfügungsrechte des Anstaltsträgers gegenüber seinen Organen werden hierdurch nicht berührt.
(3) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, welche die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt anfallenden Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich machen.
(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 88 oder zum Errichtungsaufwand oder Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds Steiermark erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Für Fondskrankenanstalten wird die wirtschaftliche Aufsicht durch den Gesundheitsfonds Steiermark wahrgenommen. Dieser unterliegt dabei der Aufsicht der Landesregierung.
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten nach Abs. 1 haben
(4) Die für im Abs. 1 genannten Krankenanstalten nach § 95 sowie die für Fondskrankenanstalten, deren Rechtsträger nicht das Land ist, nach § 92 abgeschlossen Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die Verträge nach Abs. 4 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 4 ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eine schriftliche Versagung durch die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Zur Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht haben die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die angeforderten Unterlagen vorzulegen und den mit der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren, weiters alle Auskünfte, die verlangt werden, zu erteilen und ihnen über Verlangen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen. Behandlungs- und Untersuchungsräume sowie Krankenzimmer können nur in Begleitung der ärztlichen Leitung bzw. einer/eines von ihr beauftragten Ärztin/Arztes besichtigt werden.
(1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Haushaltsjahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Anstalt zu erstellen. Dieser hat sämtliche Ausgaben, die für den ordentlichen Betrieb und die Erhaltung der Anstalt erforderlich sind, und alle aus dem laufenden Betrieb erwarteten Einnahmen zu enthalten. Der genehmigte Voranschlag ist für die Anstalten die Grundlage der Gebarung.
(2) Die Genehmigung des Voranschlages ist zu versagen, wenn seine Ansätze dem Mindesterfordernis zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes nicht entsprechen. Wird der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht oder kann er aus einem sonstigen Grunde nicht rechtzeitig genehmigt werden, ist der Krankenanstalt aufzutragen, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des vorjährigen Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Auch ein Nachtragsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die nachträgliche Genehmigung der Überschreitung einzelner Ansätze des Voranschlages ist anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn die Überschreitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des laufenden Betriebes notwendig wurde.
(3) Im Rechnungsabschluss sind alle angefallenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Nicht genehmigte Ausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung kann nähere Vorschriften für Voranschlag und Rechnungsabschluss der im § 40 Abs. 1 genannten Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden einschlägigen Vorschriften durch Verordnung erlassen.
(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person, die Angehörige der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege ist, zur verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 Abs. 1 und 3 zu bestellen.
(2) Der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt hinzuwirken. Das ärztliche Anweisungsrecht in Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung wird hierdurch nicht berührt.
(3) Bei Verhinderung der verantwortlichen Pflegedienstleitung muss diese von einer geeigneten Person, die Angehörige der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege ist, vertreten werden.
(4) Für die Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.
(5) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls in Schwerpunktkrankenanstalten und im Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(6) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung, so ist das in § 35 Abs. 2 Z. 1 und in § 90 Abs. 2 Z. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.
Zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patientinnen- /Patienteninteressen hat eine unabhängige Patientinnen- /Patientenvertretung zur Verfügung zu stehen; diese wird durch das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft), LGBl. 66/2003 geregelt.
In Krankenanstalten, in denen es auf Grund des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes erforderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste, Hebammen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
Die Rechtsträger der nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten haben vorzusorgen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen durchzuführen.
Außerkrafttretensdatum
(1) Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärztinnen/Ärzte können in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehende Ärztinnen/Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines dringenden Bedarfes an Fachärztinnen/Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärztinnen/Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in hierfür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden. Durch eine Verminderung der Schlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis in Ausbildung stehender Ärztinnen/Ärzte für das laufende Jahr nicht berührt.
(3) Verbleiben Ärztinnen/Ärzte aus irgendwelchen Gründen nach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ vorgeschriebenen Ausbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt, so dürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihre Ausbildung ganz oder teilweise an anderen öffentlichen oder hierfür zugelassenen österreichischen Krankenanstalten erfolgte.
(4) Die Leitungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die durchschnittliche Zahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Anzahl der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte alljährlich bis längstens 31. Jänner dem Amt der Landesregierung zu melden.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses für ärztliche Ausbildung der Ärztekammer für Steiermark ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt worden sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Krankenanstalten hat in Abstimmung mit der kollegialen Führung, bei Lehrambulatorien in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
Im RIS seit
26.04.2016
Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark zu verlautbaren.
(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung zurückzunehmen. Dies ist im Sinne des Abs. 1 zu verlautbaren.
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 40 Abs. 1) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat, wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat oder wenn es sich um eine Fondskrankenanstalt handelt, das Bundesministerium für Gesundheit von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung der Landesregierung zwei Wochen vorher anzuzeigen.
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach diesem Abschnitt vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 15), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
(1) Drittmittel sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen von Dritten an Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer bestimmten Leistung dienen oder die anlässlich einer bestimmten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel einzuwerben, zu beantragen sowie entgegen zu nehmen.
(3) Drittmittel sind entsprechend ihrer Zweckwidmung, jedenfalls aber nur für Zwecke zu verwenden, die den Aufgaben der Krankenanstalten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Forschung und Lehre dienen.
(4) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Landesregierung jährlich bis längstens 30. Juni ein Verzeichnis über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Das Land stellt unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 und § 24 G-ZG bzw. den Landeskrankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicher. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet eines benachbarten Bundeslandes wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten des Nachbarlandes aufgenommen werden.
(2) Für Fondskrankenanstalten ist in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 G-ZG in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, ein Landeskrankenanstaltenplan auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gem. § 10 G-ZG, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Landeskrankenanstaltenplans ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.
(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
(4) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z. 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 und 6 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(5) Die Landesregierung hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung im Gesundheitsfonds Steiermark abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.
(6) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Verteilung der Krankenhausaufnahmen, der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und bei der Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten.
(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Institutionen alle zur Erstellung des Landeskrankenanstaltenplanes und dessen Fortschreibung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Daten bekannt zu geben. Personenbezogene Daten sind pseudonymisiert zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 20/2022, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 bezeichneten Art Grundstücke, Baulichkeiten, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte durch Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt, wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten, auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.
(2) Ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt das Land, kann eine Enteignung nur mit Zustimmung des Landtages beantragt werden.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landes-regierung.
(4) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.
(5) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.
(6) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jeder, der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
(7) Zur Durchführung von Vorarbeiten kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die notwendigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen angemessene Entschädigung auszuführen; Abs. 4 und 5 sind hierbei sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen mit Bescheid.
(8) Sollte binnen acht Jahren nach Rechtskraft der Enteignung mit dem Bau der Krankenanstalt nicht -begonnen worden sein, so hat die enteignete Person oder deren Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Für dieses Verfahren gilt Abs. 5 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zur Sicherung öffentlicher Krankenanstaltspflege können mit Genehmigung der Landesregierung zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten und Rechtsträgern anderer öffentlicher Krankenanstalten oder privater Krankenanstalten Angliederungsverträge abgeschlossen werden, mit denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der Patientinnen/Patienten der öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in anderen öffentlichen oder privaten Krankenanstalten (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Rechtsgültigkeit solcher Verträge hängt von der Genehmigung der Landesregierung ab. Ihr Abschluss ist nur in den Fällen eines unabweisbaren Bedarfes, insbesondere dann zulässig, wenn anstaltsbedürftige Personen bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 G-ZG widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.
(2) Im Angliederungsvertrag muss jedenfalls
(3) Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Abs. 2 Z 4 sind in besonderen Fällen zulässig.
(4) Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann gültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.
(5) Die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der Hauptanstalt. Sie sind auch in der Hauptanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Zu diesem Zwecke hat die angegliederte Anstalt Veränderungen der Hauptanstalt laufend bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten sind in der Regel in Fachabteilungen und Pflegegruppen zu gliedern.
(2) Aus medizinisch-fachlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt nach Anhörung der Anstaltsleitung (§ 21) und der Leitung der betroffenen Abteilung diese in Departements untergliedert werden. Departements können nur von Fachärztinnen/Fachärzten des einschlägigen medizinischen Sonderfaches geleitet werden, ihre fachliche Verantwortung richtet sich, unbeschadet der der Leitung der Abteilung zukommenden Aufgaben, nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes.
(3) Die Person, die ein Departement leitet, führt den Titel Departmentleiterin/Departementleiter. Die Departements sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und Größe (Bettenanzahl bzw. Räumlichkeiten) in der Anstaltsordnung festzulegen.
(4) Bei jenen Abteilungen, in denen Departements bestehen oder gebildet werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Abteilung gemeinsame Einrichtungen vorgesehen werden, die allen Departements zur Verfügung stehen (insbesondere Operationssäle, Apparate, Intensiv- und Wachstationen, spezielle Bettenstationen oder Einrichtungen für die Besorgung von Verwaltungsaufgaben und die Besorgung gemeinsamer ärztlicher Dienste).
(5) Die gemeinsamen Einrichtungen unterstehen unmittelbar der Abteilungsleitung, wobei auf die Erfordernisse der Departements Bedacht zu nehmen ist.
(6) Der Anstaltsträger hat für jede Abteilung, die in Departements untergliedert ist, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die auf die Notwendigkeiten der Abteilung und der Departements Rücksicht zu nehmen hat. Diese Geschäftsordnung hat jedenfalls die Einrichtung einer Departementleiterkonferenz vorzusehen. In dieser Departementleiterkonferenz ist insbesondere über gemeinsame Anträge an den Rechtsträger der Krankenanstalt nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien mehrheitlich zu beschließen. Über die Verwendung gemeinsamer Einrichtungen sowie über den Einsatz des den Departements vom Rechtsträger der Krankenanstalt zugeteilten Personals zum rationellen Betrieb gemeinsamer Einrichtungen hat die Abteilungsleitung nach Anhörung der Departementleiterkonferenz nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien zu entscheiden. Jeder Departementleitung steht das Recht zu, sich in diesen Fragen an die ärztliche Leitung der Krankenanstalt und in weiterer Folge an den Rechtsträger der Krankenanstalt zu wenden. Die Departementleiterkonferenz hat wöchentlich stattzufinden. Den Vorsitz führt die Abteilungsleitung, welche die Konferenz einzuberufen hat und für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich ist.
(1) Aus Gründen des fachlichen Zusammenhanges und um einen rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten, können Abteilungen zu Fachbereichen zusammengeschlossen werden, und zwar in einen konservativen, einen operativen und einen medizinisch-technischen Fachbereich. Die Rechte der ärztlichen Leitung, der Verwaltungsleitung und der Pflegedienstleitung sowie der ärztlichen Leitung der Abteilungen dürfen durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei der Bildung von Fachbereichen sind zuzuzählen insbesondere
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat bei der Bildung von Fachbereichen für diese jeweils Geschäftsordnungen im Rahmen der Anstaltsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls eine Fachbereichskonferenz einzurichten, der zumindest die Leitungen der betroffenen Abteilungen angehören. In der Fachbereichskonferenz ist insbesondere über den rationellen Betrieb der gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Die Vorsitzführung in der Fachbereichskonferenz ist mit Beschluss der kollegialen Führung nach Anhörung der Leitungen der betroffenen Abteilungen festzulegen. Die/Der Vorsitzende hat die Konferenz einzuberufen und für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.
(1) Die organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes (wie zum Beispiel Größe, Gliederung von Abteilungen usw.) sind auf Einrichtungen der Krankenanstalten, die gleichzeitig Universitätskliniken oder Universitätsinstitute sind, nur insoweit anzuwenden, als sich aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Lehre und Forschung nichts anderes ergibt.
(2) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem für die Universitätsangelegenheiten zuständigen Bundesminister gesetzt werden.
(3) Vereinbarungen, welche nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen werden, bedürfen, soweit es sich um organisatorische Maßnahmen handelt, der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung darf diese Zustimmung nur erteilen, wenn diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einklang stehen.
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 62 erstellten Arzneimittelliste entsprechen, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patientinnen/Patienten nur unter der Verantwortung einer Ärztin/eines Arztes verabreicht werden.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel von der Amtsärztin/vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung einer/eines Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapothekerinnen/Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zur Konsiliarapothekerin/Zum Konsiliarapotheker darf nur eine Magistra/ein Magister der Pharmazie bestellt werden, die/der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(5) Die Konsiliarapothekerin/Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt zu melden; diese hat sie/er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d KAKuG nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Der Arzneimittelkommission müssen jedenfalls angehören:
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(3) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere festzulegen, wie die Vorgangsweise gemäß § 62 Abs. 4 Z. 3 mit der Vertreterin /dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung, über die Geschäftsordnung, über die Einberufung der Arzneimittelkommission sowie die Verhandlungsführung erlassen und ihr Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit dem Arzneimitteleinsatz übertragen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
In öffentlichen Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens 500 Patientinnen/Patienten dienen, ist eine entsprechend ausgestattete Prosektur einzurichten.
(1) Die Stelle der ärztlichen Leiterin/des ärztlichen Leiters einer öffentlichen Krankenanstalt sowie die Stellen jener Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Abteilung, ein Departement, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärztinnen/Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, weiters die Stellen jener Apothekerinnen/Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, und die Stelle der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung ist unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienstvorschriften auch in dem jeweils für Kundmachungen der Landesregierung bestimmten Amtsblatt zu verlautbaren. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Steiermark bzw. die Landeszahnärztekammer für Steiermark bzw. die Österreichische Apothekerkammer in Kenntnis zu setzen, soweit es sich um Arzt-, Zahnarzt- oder Apothekerstellen handelt.
(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sowie die Stellen der auf Zeit bestellten Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte bzw. Konsiliarzahnärztinnen/Konsiliarzahnärzte sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes, weiters mit den Nachweisen über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, mit den allenfalls von den Bewerberinnen/Bewerbern verfassten wissenschaftlichen Arbeiten sowie einem Lebenslauf zu belegen. Wer ein Bewerbungsgesuch einreicht und nicht im öffentlichen Dienst steht, hat überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren/seinen Gesundheitszustand und eine Strafregisterbescheinigung beizubringen.
(4) Die eingelaufenen Bewerbungsgesuche, mit Ausnahme der für die Dienstposten von Verwaltungsleiterinnen/Verwaltungsleitern und von Leiterinnen/Leitern des Pflegedienstes bestimmten, sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen einschließlich eingeholter Dienstbeschreibungen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber hinsichtlich ihrer fachlichen Befähigung für die angestrebte Stelle vorzulegen. Im Gutachten ist neben der fachlichen Beurteilung eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen, die zu begründen ist.
(5) Dem Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Leiterin/eines ärztlichen Leiters (Prosektors) sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber anzuschließen.
(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.
(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in einem Krankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand der Patientin/des Patienten die Verlegung zulässt.
(3) In die Sonderklasse ist eine anstaltsbedürftige Person über eigenes Verlangen oder – sofern sie wegen ihrer akuten körperlichen oder geistigen Verfassung keine verbindliche Willenserklärung abgeben kann – über Verlangen der Eltern, volljähriger Kinder, der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/Partners oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.
(4) Wer die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären.
(5) Kann einer Patientin/einem Patienten in der Sonderklasse bzw. der Person, die eine Kostenübernahmserklärung gemäß Abs. 3 unterzeichnet hat, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie/er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) In Anstaltspflege können Personen nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch die/den hierfür bestimmte Anstaltsärztin/bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme der Patientin/des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Patientinnen/Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.
(2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.
(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten
(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Den unabweisbaren Personen sind solche gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(5) Im Fall der Behandlung einer Patientin/eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 18 Abs. 7) ist diese Person Patientin/Patient der Krankenanstalt, in der sie/er sich befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2) Im Übrigen sind nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist.
Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
(1) In Anstaltspflege befindliche Personen sind zu entlassen, wenn sie auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen.
(2) Bei der Entlassung einer Patientin/eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseurinnen/Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist der Patientin/dem Patienten und falls diese/dieser nicht widerspricht
(3) Anstaltsbedürftige Personen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
(4) Sofern die Patientin/der Patient, ihre/seine namhaft gemachten Vertrauenspersonen oder ihr/sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung wünschen, hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt auf allfällige für die Patientin/den Patienten nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltspflege befindliche Person auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
(5) Vor jeder Entlassung haben die von der ärztlichen Leitung dazu bestimmten Anstaltsärztinnen/Anstaltsärzte durch Untersuchung festzustellen, ob die in Anstaltspflege befindliche Person geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird. Über ihr Verlangen ist ihr über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.
(6) Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige oder ihr nahe stehende Personen nicht sichergestellt, ist der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
(7) Die Krankenanstalt hat im Falle des Todes einer in Anstaltspflege befindlichen Person sofort die anlässlich der Aufnahme für die Meldung besonderer Vorfälle angegebenen Personen oder Stellen zu benachrichtigen. Gleichzeitig mit dieser Benachrichtigung ist bei verstorbenen Minderjährigen eine Information über eine durchzuführende Obduktion nach § 71 Abs. 1 vorzunehmen und dem vorgenannten Personenkreis vor Durchführung der Obduktion die Möglichkeit einer würdigen Verabschiedung von dem in der Krankenanstalt verstorbenen Minderjährigen in einem würdig gestalteten Raum zu gewähren. Hierdurch darf jedoch der Zweck der Durchführung einer Obduktion im Sinne des § 71 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
(8) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 4 sind analog anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Personen sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat die/der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 36 Abs. 7 zu verwahren.
(4) Die Obduktionsniederschrift hat außer den zur Feststellung der Person der/des Obduzierten erforderlichen Angaben die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von der/von dem obduzierenden Ärztin/Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift ist der Krankengeschichte (§ 36 Abs. 2) beizuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, den Dienst habenden Ärztinnen/Ärzten die für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Untersuchungen sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.
(3) Den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 4 in anderen Einrichtungen behandelten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten. Sie sind auch in dieser Krankenanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Die Vertragseinrichtung ist zum Zweck der Qualitätssicherung verpflichtet, dieser Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichten der betroffenen Patientinnen/Patienten zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024
Im RIS seit
22.11.2024
(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse oder den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) sind, soweit Abs. 2 sowie § 74 nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.
(2) In den Pflegegebühren bzw. den LKF-Gebühren sind nachstehende Leistungen nicht inbegriffen:
(3) In den Fällen des § 68 Abs. 1 werden die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt, solange die mitaufgenommene Person nicht selbst ärztlicher Behandlung in der Krankenanstalt bedarf.
(4) Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1 und der Kostenbeitrag gemäß § 74, ausgenommen die Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflege befindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren und den Kostenbeitrag nach § 74 für diesen Tag.
(5) Wird die Patientin/der Patient gemäß § 66 Abs. 3 in die Sonderklasse aufgenommen, so hat sie/er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.
(6) Als Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen (§ 68 Abs. 2) kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen, deren soziale Schutzbedürftigkeit und auf das Lebensalter der Patientin/des Patienten Bedacht nimmt. In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 3, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen.
(7) Von der Einhebung eines Entgeltes gemäß Abs. 6 ist abzusehen, wenn die Patientin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist. Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 21 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Betrag ist pro Patientin/Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, jedoch ist dieser Kostenbeitrag, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, nur einmal zu entrichten. Von der Kostenbeitragspflicht sind ausgenommen:
(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 83 bis 85 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat beginnend im Jahr 1989 den Kostenbeitrag nach Abs. 1 zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle 10 Cent zu runden. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, von den Versicherungsträgern die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten zu verlangen.
(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, durch den Rechtsträger der Krankenanstalt für den Gesundheitsfonds Steiermark ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patientin/Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind Personen ausgenommen, die auch von der Beitragspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind.
(6) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 5 haben die Rechtsträger der Krankenanstalten von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen/Patienten der Sonderklasse einen Beitrag von 0,73 Euro pro Verpflegstag einzuheben und zum Zweck der Patientenentschädigung zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag darf pro Patientin/Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen im Sinne des Abs. 1 ausgenommen, wobei die Bezahlung einer Sonderklassegebühr nach § 75 Abs. 1 nicht als Kostenbeitrag nach Abs. 1 Z. 1 gilt. Die Verwaltung und Zuerkennung der Patientenentschädigungsmittel richtet sich nach dem Patientenentschädigungsgesetz, LGBl. Nr. 113/2002.
(7) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 5 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
(2) Neben den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 73 Abs. 2 genannten, mit den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig.
(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.
(2) Für die Untersuchung und Behandlung von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten in der Sonderklasse können vom Rechtsträger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.
(3) Die der Ermittlung der Arztgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitungen sowie den Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Auch kann vorgesehen werden, dass diese Gebühren nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
(1) Ambulanzgebühren (§ 75 Abs. 1 Z. 3) sind die Anstaltsgebühr für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, und eine allfällige Arztgebühr für die Leistungen von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Ambulanzgebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. § 76 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Auch kann vorgesehen werden, dass die Ambulanzgebühren nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
(3) Erfolgt auf Grund des Ergebnisses einer ambulanten Untersuchung die Aufnahme in stationäre Anstaltspflege am selben Tag, so entfällt die Entrichtung der Ambulanzgebühren.