20000109•Bekämpfung der Johannisbeerknospengallmilbe
20000109Bekämpfung der JohannisbeerknospengallmilbeOrdinance23.01.1980
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 7 LGBl. Nr. 27/1976.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung der Johannisbeerknospengallmilbe
Stammfassung: LGBl. Nr. 2/1980
Gemäß den §§ 9 und 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
Alle Eigentümer von Johannisbeersträuchern sind verpflichtet, auf das Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe (Eriophyes ribis Nal.) durch laufende Kontrollen, insbesondere während der Vegetationsruhe und zur Zeit der Johannisbeerblüte, zu achten und gegen diesen Schädling die im § 2 angeführten Pflanzenschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Johannisbeerknospengallmilbe ist unter der fachlichen Anleitung des Pflanzenschutzreferates sowohl durch chemische als auch nichtchemische Maßnahmen (Absammeln von Rundknospen, Schnittmaßnahmen, Rodungen) zu bekämpfen. Bei der Durchführung von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen während der Blütezeit der Johannisbeeren ist auf den Schutz der Bienen besondere Rücksicht zu nehmen.
Jedes Auftreten der Johannisbeerknospengallmilbe bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen (z. B. Rundknospen), die auf den Befall durch diesen Schädling hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind gemäß § 14 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Das Halten der Johannisbeerknospengallmilbe ist nur den mit der Erforschung dieses Schädlings betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.
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