Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991 über die Festsetzung der Mangelfächer (Sonderfächer) für die Ausbildung zum Facharzt
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/1991
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990, wird verordnet:
§ 1
Wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten werden zur Sicherung der ärztlichen Versorgung nachfolgende Sonderfächer als Mangelfächer für die in Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzte bestimmt:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.