20000129•Nationalparkgesetz Gesäuse
20000129Nationalparkgesetz GesäuseLaw01.09.2025
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}Gesetz vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 703/1 AB EZ 703/6)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.
(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass
(2) Für den Nationalpark ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie II der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der Anlage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.
(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat.
(3) Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalparkerklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen (Vertragsnaturschutz).
(4) Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagdpächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen.
(5) Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.
(1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die
(3) Die Landesregierung hat den Nationalpark in der Natur zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung darf weder beschädigt noch entfernt werden.
(4) Grundflächen, die im Eigentum des Landes stehen und die von der Nationalparkerklärung erfasst sind, sind im Eigentum des Landes zu halten. Ausgenommen von diesem Veräußerungsverbot sind Grundflächen, deren Ausmaß unterhalb der Mindestgröße für das Eigenjagdrecht gemäß § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung liegt.
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen.
(2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Der Nationalparkplan beschränkt sich auf die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Im Nationalparkplan sind insbesondere Maßnahmen festzulegen zur
Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:
(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.
(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.
(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.
(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:
(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für
(4) In der Bewahrungszone sind gestattet
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Nationalparkverwaltung hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Nationalparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot gemäß § 8 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zielen gemäß § 2 nicht widerspricht.
(5) Im Bescheid können zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse Gesellschaft m. b. H.” (im Folgenden als “Nationalparkverwaltung” bezeichnet).
(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errichtungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei.
(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere
(3) Die Nationalparkverwaltung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(4) Die Nationalparkverwaltung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Erforschung ihrer Interessen hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein ordentliches Nationalparkforum einzuberufen.
(2) Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 und § 6 sind schriftlich einzuladen.
(3) Die Bevölkerung der Nationalparkregion ist berechtigt, am Nationalparkforum teilzunehmen und sich dort zu äußern.
(4) Den Vorsitz im Nationalparkforum führt ein Bürgermeister einer Nationalparkgemeinde. Der Vorsitz wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Nationalparkgemeinden.
(5) Ein außerordentliches Nationalparkforum ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn ein Drittel der Nationalparkgemeinden das durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse begehrt.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann als Strafe den Verfall widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere, widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien und von Gegenständen, die zur Begehung der Tat bestimmt waren oder verwendet wurden, aussprechen. Die Strafe des Verfalls ist nicht zu verhängen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.
(5) Strafgelder fließen dem Land für Zwecke des Nationalparks zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
Im RIS seit
31.07.2017
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z 3, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und des § 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 15 Abs. 1 Z. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017
Im RIS seit
31.07.2017
Im Jänner 1994 verabschiedete die Generalversammlung der IUCN in Buenos Aires eine Neufassung der Definitionen für die nunmehr sechs (früher zehn) Managementkategorien für Schutzgebiete:
Obwohl die Hauptziele des Managements für die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie entscheidend sind, sehen die Managementpläne oft für verschiedene Zonen unterschiedliche Zielsetzungen vor, je nach den jeweils am Ort herrschenden Bedingungen. Als Voraussetzung dafür, dass eine eindeutige Zuordnung zur betreffenden Kategorie erfolgen kann, müssen mindestens drei Viertel, wenn möglich noch mehr, des Gebietes dem Hauptziel entsprechend verwaltet werden. Dieser Flächenanteil muss laut IUCN noch nicht bei Errichtung des Nationalparks bestehen. Es reicht aus, dass verbindlich vorgesehene Vorgaben für das Naturschutzziel eines Nationalparks festgeschrieben werden, die garantieren, dass sich beispielsweise ein in einer Kulturlandschaft errichteter Nationalpark zumindest nach einer Übergangszeit von mehreren Jahrzehnten zu einem Nationalpark mit einem Naturlandschaftsanteil von 75 % der Fläche entwickelt.
Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde, um (a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um (b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und um (c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen. Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.
Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.