Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1998 zur Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen
Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1998
Auf Grund des § 6 lit. e des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:
§ 1 Ziel der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Land Steiermark, insbesondere zur Förderung gefährdeter heimischer Nutztierrassen.
§ 2 Gefährdete Nutztierrassen
Als gefährdet gelten die angeführten Nutztierrassen folgender Tiergattungen:
§ 3 Förderungsmaßnahmen
Die Landesregierung kann Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf andere Förderungsmaßnahmen gewähren für
§ 4 Förderungsgrundsätze
(1) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu prüfen, ob die zu fördernde Maßnahme geeignet ist, zur Erreichung des in § 1 genannten Zieles zu dienen. Erforderlichenfalls ist die Gewährung einer Förderung an personelle und sachliche Voraussetzungen zu binden.
(2) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten.
§ 5 Förderungsempfänger
Gefördert werden können
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.