Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Mai 1973 über die Erlassung eines Versammlungs- und Veranstaltungsverbotes in einem von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1973
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und § 24 Z 4 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1954, wird verordnet:
§ 1
(1) In einem von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiet, das durch Verordnung als solches erklärt wurde, werden alle Versammlungen und Veranstaltungen, bei denen zu erwarten ist, daß eine größere Anzahl von Personen daran teilnehmen wird, untersagt.
(2) Zu den untersagten Versammlungen und Veranstaltungen zählen insbesondere:
Fest- und Tanzveranstaltungen, Märkte, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Schauführungen, zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen sowie sportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe.
§ 2
Wer dem § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.