20000153•Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern
20000153Auftrieb von tuberkulosefreien RindernOrdinance21.07.1979
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"6400 Tierseuchen, Veterinärpolizei, Tiergesundheit"
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}Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. Juli 1979 über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten
Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1979
Auf Grund der §§ 2, 9, 23, 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in der Fassung der Gesetze BGBl. II Nr. 348/1934, Nr. 441/1935, Nr. 122/1949, Nr.128/ 1954, Nr. 331/1971, Nr. 141/1974, Nr. 422/1974 und Nr. 220/1978, wird verordnet:
(1) Im Land Steiermark dürfen auf allen Absatzveranstaltungen und Tierauktionen, Viehmärkten und Tierschauen, mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten, nur Rinder aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.
(2) Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Der Nachweis der Tuberkulosefreiheit ist durch ein tierärztliches Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit der Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen zu erbringen; dieser ist vom Tierhalter beim Auftrieb über Verlangen vorzuweisen.
Rinder, die dieser Voraussetzung nicht entsprechen, sind von den unter § 1 angeführten Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen fernzuhalten.
Übertretungen dieser Verordnungen werden nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 1964, LGBl. Nr. 144, über den Auftrieb von tuberkulosefreien Rindern auf Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen, außer Kraft.