20000163•Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999
20000163Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999Law01.09.2025
Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999
Stammfassung: LGBl. Nr. 105/1999 (WV)
Im RIS seit
04.09.2025
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019
Im RIS seit
31.07.2019
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(7) (Anm.: entfallen)
(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 Z 1 genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 49/2022
Im RIS seit
02.08.2022
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Im RIS seit
11.10.2018
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Im RIS seit
06.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Dieses Gesetz ist in der wieder verlautbarten Fassung, LGBl. Nr. 105/1999, ab dem der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 20. November 1999, anzuwenden.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 2 Abs. 6 und 9, 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(3) Die Änderungen der §§ 1 und 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 2 Abs. 7, des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung der Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 74/2017, tritt das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, tritt § 1 in Kraft:
(8) In der Fassung der Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz-Novelle 2020, LGBl. Nr. 68/2020, tritt § 2 Abs. 6 mit 1. September 2020 in Kraft.
(9) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 2 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
(10) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, tritt § 2 Abs. 8 und 9 mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 49/2022
Im RIS seit
02.08.2022
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