Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1998 über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz
Stammfassung: LGBl. Nr. 90/1998
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, idF. des Gesetzes LGBl. Nr. 168/1969, wird nach Anhörung der Gemeinde St. Radegund bei Graz verordnet:
§ 1
Der Kurbezirk „St. Radegund bei Graz“ umfasst nachfolgende Bereiche:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1992, LGBl. Nr. 50/1992, über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz außer Kraft.