Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.Mai 1977 über die Festsetzung des Kurbezirkes Aflenz-Kurort
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1977
Aufgrund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Marktgemeinde Aflenz-Kurort verordnet:
§ 1
Der Kurbezirk „Aflenz-Kurort“ in der Marktgemeinde Aflenz-Kurort umfaßt von der KG. Aflenz-Kurort jene Gebiete, die von nachstehender Linie umgrenzt werden:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verlautbarung in Kraft.